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Der für die Anlage bestimmte, bei Gaisburg gelegene Platz wird im Norden durch
die Schlachthausstraße, gegen Osten durch die Markungsgrenze gegen Cannstatt und die
Staatsstraße von Cannstatt nach Eßlingen, im Süden durch die alte Poststraße von
Gaisburg nach Wangen und gegen Westen durch den Feldweg Nr. 16 begrenzt.
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Stadtgemeinde
Stuttgart durch den juristischen Sekretär des Stadtschultheißenamts, Rechtsanwalt
Dr. Mattes, vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung des Neckarkreises bestellt.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 29. Oktober 1901.
Wilhelm.
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.
Königliche Verordunng,
betreffend die Ermächtigung der Theilgemeinde Waldenburg zu Erhebung einer örtlichen
Verbranchsabgabe von Bier. Vom 25. Oktober 1901.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Gesetzes vom 24. März 1899, betreffend die Gültigkeitsdauer der
mit dem 31. März 1899 außer Wirksamkeit tretenden Bestimmungen über die Be-
steuerungsrechte der Gemeinden (Reg. Blatt S. 237), des Gesetzes vom 25. März 1887,
betreffend die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Reg.-
Blatt S. 85), sowie der Art. 19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes
vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden
(Reg. Blatt S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die
Abänderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen
Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: