Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

304 
Der für die Anlage bestimmte, bei Gaisburg gelegene Platz wird im Norden durch 
die Schlachthausstraße, gegen Osten durch die Markungsgrenze gegen Cannstatt und die 
Staatsstraße von Cannstatt nach Eßlingen, im Süden durch die alte Poststraße von 
Gaisburg nach Wangen und gegen Westen durch den Feldweg Nr. 16 begrenzt. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Stadtgemeinde 
Stuttgart durch den juristischen Sekretär des Stadtschultheißenamts, Rechtsanwalt 
Dr. Mattes, vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung des Neckarkreises bestellt. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 29. Oktober 1901. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
  
Königliche Verordunng, 
betreffend die Ermächtigung der Theilgemeinde Waldenburg zu Erhebung einer örtlichen 
Verbranchsabgabe von Bier. Vom 25. Oktober 1901. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Gesetzes vom 24. März 1899, betreffend die Gültigkeitsdauer der 
mit dem 31. März 1899 außer Wirksamkeit tretenden Bestimmungen über die Be- 
steuerungsrechte der Gemeinden (Reg. Blatt S. 237), des Gesetzes vom 25. März 1887, 
betreffend die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Reg.- 
Blatt S. 85), sowie der Art. 19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden 
(Reg. Blatt S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die 
Abänderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen 
Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.