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S. 1.
Der Theilgemeinde Waldenburg wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchs-
abgabe von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1905
gestattet.
S. 2.
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes
vom 23. Juli 1877 von dem in der Theilgemeinde Waldenburg zur Biererzeugung
verwendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner unge-
schrotenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig
Pfennig festgesetzt.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 25. Oktober 1901.
Wilhelm.
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.
Bekanntmachung des Justizministeriums,
betreffend die Vertretung des Kilitärfickus bei der Pfändung des Diensteinkommens und der
Peusionen der Offziere und Militärbeamten, sowie der Gebührnisse der Hinterbliebenen von
Militärpersonen und Militärbeamten. Vom 31. Oktober 1901.
Die für den Bereich der K. württembergischen Militärverwaltung aufgestellte und
durch die Bekanntmachung des Justizministeriums vom 31. Mai 1898 (Neg. Blatt S. 135 ff.)
in der Anlage I veröffentlichte Nachweisung derjenigen Behörden und Personen, welche
bei der Pfändung des Diensteinkommens der Offiziere und Militärbeamten rc. zur Ver-
tretung des Militärfiskus als Drittschuldners im Sinne der S§. 730 ff., jetzt I§. 829 ff.
der Civilprozeßordnung berufen sind, hat zufolge der neuen Militärgerichtsorganisation
die Aenderung erfahren, daß in A II, 3 der Nachweisung statt „der Auditeure“ zu
setzen ist:
„der Oberkriegsgerichtsräthe, Kriegsgerichtsräthe, Militärgerichtsschreiber und
Militärgerichtsboten.“