Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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8. 2. 
Auf denjenigen Baustellen, auf denen mehr als 10 Arbeiter längere Zeitkbeschäftigt 
sind, ist vom Beginn der Arbeit bis zur entsprechenden Benützbarkeit der Räume in dem 
Gebäude selbst für die Arbeiter zur Benützung während der Arbeitspausen und zum 
Schutz gegen die Unbilden der Witterung ein allseitig dicht umschlossener, mit Fenstern 
versehener und gut überdachter Unterkunftsraum (sog. Bauhütte) von genügender 
Größe und mit ausreichender Sitzgelegenheit zur Verfügung zu stellen. Wird auf der 
Baustelle in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. März gearbeitet, so muß der Unterkunfts- 
raum heizbar eingerichtet sein. 
Materialien sollen in diesem Raum nicht gelagert werden. 
Auf den Baustellen aller Neubauten und größeren Reparaturbauten sind vor In- 
angriffnahme des Baus an einer von der Straße abgewendeten und von dieser sowie 
von den benachbarten Gebäuden thunlichst entfernten Stelle allseitig dicht umschlossene, 
mit verschließbarer Thüre versehene Aborte zu errichten, für deren ordnungsmäßige 
Reinhaltung und Entleerung sowie Desinfizirung Sorge zu tragen ist. 
S. 4. 
Die Vorschriften in den §§. 2 und 3 finden auf Zimmerplätze, Steinhauerplätze 
und andere Bauhöfe sinngemäße Anwendung. 
S. 5. 
e 
Die Ortspolizeibehörde ist befugt, bei dem Vorhandensein besonderer Verhältnisse, 
namentlich bei einfacheren Bauten auf dem Lande, von einzelnen dieser Vorschriften zu 
entbinden. 
S. 6. 
Verantwortlich für den Vollzug der vorstehenden Vorschriften ist, wenn sämmtliche 
Arbeiten an einen einzigen Unternehmer vergeben sind, dieser Unternehmer; in allen 
anderen Fällen der Eigenthümer des Baues bezw. des Bauhofes. Weist der Eigen-
	        
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