Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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thümer nach, daß er die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften ausdrücklich 
einem derjenigen Unternehmer, die einzelne Theile des Baues übernommen haben, mit 
dessen Einverständniß übertragen hat, so trägt dieser die Verantwortung. 
". 7. 
Zuwiderhandlungen gegen die ertheilten Vorschriften werden nach Maßgabe des §. 147 
Ziff. 4 der Reichsgewerbeordnung oder des Art. 32 Ziff. 5 des Landespolizeistrafgesetzes 
bestraft. 
Stuttgart, den 1. November 1901. 
Pischek. 
  
Sekanntmachung der K. Negierung für den Neckarkreis, 
betreffend eine Markungsgrenzänderung zwischen den Gemeinden Uhlbach und Rothenberg, 
O. A. Cannstatt. Vom 2. Oktober 1901. 
Durch Verfügung der Kreisregierung vom Heutigen ist die Lostrennung der auf 
der Höhe des Rothenberg gelegenen, unmittelbar an die Markung Rothenberg angrenzenden 
Gebäude und Grundstücke der Markung Uhlbach von dem Gemeindeverband Uhlbach und 
ihre Zutheilung zu der Gemeinde Rothenberg mit sofortiger Wirkung genehmigt worden. 
Ludwigsburg, den 2. Oktober 1901. 
Huzel. 
Gesehen 
der Staatsminister des Innern: 
Pischek. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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