Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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*) 
Wenn sämmtliche Rechtsverhältnisse oder eine größere Anzahl derselben eingetragen 
sind, oder wenn sonstige besondere Gründe vorliegen, so ist das betreffende Buch einzu- 
binden. Zu diesem Zwecke sind die ausgefüllten Bogen (§. 7) aus den Unschlägen 
bezw. Heften herauszunehmen und in fortlaufender Nummernfolge der Einträge zu legen. 
Erforderlichenfalls sind mit Rücksicht auf Nachträge zwischen die Bogen unbeschriebene 
Formularbogen einzuschalten; auch ist am Schluß für weitere Einträge eine dem voraus- 
sichtlichen Bedarf entsprechende Anzahl unbeschriebener Formularbogen hinzuzufügen. 
Hierauf sind die Einträge mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen, wobei der 
Eintrag Nr. 1 mit Seite 2 beginnt. Die Seite 1 des Buchs wird durch die Titelseite 
gebildet; letztere ist mit der in §. 8 bezeichneten Aufschrift, sowie mit der Beurkundung 
der Seitenzahl des Buchs und der Anmerkung zu versehen, daß in dem Uebersichtsplan 
die Nummern der Einträge mit der dem Schild des Buchs entsprechenden Farbe 
(Abs. 3) eingeschrieben sind. 
Die Bücher erhalten auf der oberen Decke und auf dem Rücken entsprechende Schilde 
in der in §. 8 für die Umschläge der betreffenden Einträge vorgeschriebenen Farbe. 
Der Einband muß dauerhaft und für alle Bücher von gleicher Farbe sein. Die 
Farbe hat sich von den Farben der Schilde deutlich abzuheben. 
S. 10. 
Der Eintrag erfolgt in das Wasserrechtsbuch desjenigen Oberamtsbezirks, in welchem 
die Strecke des öffentlichen Gewässers liegt, an der das Rechtsverhältniß besteht. 
Gehört die Gewässerstrecke zu verschiedenen Oberamtsbezirken, so erfolgt der Eintrag 
in dem Wasserrechtsbuch desjenigen Bezirks, in welchem sich der wesentliche Theil der dem 
Rechtsverhältniß dienenden Anlage befindet. 
Besteht zwischen mehreren Kreisregierungen Streit über die Zuständigkeit zum Eintrag, 
so entscheidet das Ministerium des Innern. 
F. 11. 
Ob der Eintrag von Amtswegen oder auf Antrag eines Betheiligten zu erfolgen 
hat, richtet sich nach den in Art. 102 bis 104 des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen. 
In den Fällen des Art. 104 Abs. 1 soll ein Eintrag dann nicht stattfinden, wenn es
	        
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