Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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und dieselbe Spaltentheilung erhalten wie die Formulare für die Reinschrift (8. 4), von 
diesen sich aber dadurch unterscheiden, daß der Vordruck, welcher sich bei den Reinschrift— 
formularen über den Spalten befindet, auf die erste Seite gesetzt wird und daß für die 
letzte Spalte „Weitere Verhältnisse“ bezw. „Nähere Beschreibung“ bei den Concepten 
für die Einträge in das 7, E und B Buch die vierte Seite, bei den Concepten für die 
Einträge in das F und 8 Buch die dritte Seite vorbehalten bleibt. 
8. 18. 
Der Eintrag soll, auch wenn die Bezugnahme auf Beilagen stattfindet, alles Wesent- 
liche der einzutragenden Verhältnisse enthalten. 
. 19. 
Hinsichtlich der Vertheilung des einzutragenden Stoffs auf die Vordrucke und 
Spalten der Formulare sollen die in den Beilagen 1 bis 5 zu §. 4 mit lateinischer 
bezw. bei Zahlen mit Kursiv= Schrift aufgenommenen Mustereinträge einen Anhalt bieten, 
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im Uebrigen ist die in §. 20 enthaltene Anleitung zu berücksichtigen. 
8. 20. 
In der ersten Spalte ist jeder durch eine Querlinie (8. 23) abgeschlossene Eintrag 
mit einer fortlaufenden Ziffer zu versehen. 
In der für die Aufnahme des Namens bestimmten Spalte (Spalte 2 des T, E 
und B Buchs) sind die betheiligten Personen mit ihren Vornamen und Familiennamen 
unter Angabe von Stand oder Gewerbe und Wohnort oder Aufenthaltsort einzutragen, 
die Familiennamen sind, falls Verwechslungen mit Vornamen möglich sind, schwarz zu 
unterstreichen. Soweit erforderlich sind ferner zur Sicherstellung der Persönlichkeit 
dienliche Nebenbezeichnungen, wie z. B. alt Christian Roller, aufzunehmen. Körperschaften, 
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind nach ihrer gesetzlichen Benennung 
zu bezeichnen. In den öffentlichen Registern eingetragene Actiengesellschaften, sonstige 
Handelsgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossen- 
schaften, sowie rechtsfähige Vereine sind mit ihren eingetragenen Namen (Firma) unter 
Beifügung ihres Sitzes anzuführen. Vereine, welche die Rechtsfähigkeit nicht besitzen, 
dürfen als solche nicht eingetragen werden.
	        
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