Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Die Aufführung der einzelnen Theile der Anlagen in den Spalten (zu vergleichen 
z. B. die Spalten 8 und ff. des Formulars zum 7 Buch) hat dem Wasserlauf von oben 
nach unten folgend und für die im nämlichen Wasserquerschnitt gelegenen Einrichtungen 
von links nach rechts zu geschehen. 
In die letzte Spalte sind diejenigen Angaben aufzunehmen, welche nicht schon in 
den übrigen Spalten oder an der Spitze des Formulars ihren Platz zu finden haben 
oder finden konnten. 
§. 21. 
Das fertige Concept ist in der letzten Spalte von dem technischen und dem admini- 
strativen Beamten zu unterzeichnen. 
S. 22. 
In den Fällen der Art. 103 und, soweit es sich um den Eintrag von Rechtsver- 
hältnissen handelt, welche zur Zeit des Inkrafttretens des Wassergesetzes bereits bestehen, 
auch in den Fällen des Art. 104, sind die Betheiligten unter Mittheilung einer Abschrift 
des Concepts über die Eintragung zu vernehmen, sofern nicht eine ausreichende Ver- 
nehmung derselben schon vorher stattgefunden hat. 
Werden Einwendungen erhoben, so erfolgt der Eintrag (Reinschrift) nach Erledigung 
derselben. Ist Entscheidung durch die Kreisregierung erforderlich und werden die Ein- 
wendungen als unbegründet erklärt, so ist den Widersprechenden zugleich zu eröffnen, 
daß der Eintrag stattfinden werde, wenn nicht binnen einer von der Kreisregierung 
gesetzten Frist Beschwerde erhoben werde. 
S. 23. 
Der Eintrag (§. 22 Abs. 2) wird in der letzten Spalte unter Beisetzung des Datums 
unterzeichnet (§. 2 Abs. 1) und unter der Unterschrift durch eine über die ganze Breite 
des Formulars sich erstreckende, kräftige Querlinie abgeschlossen. 
§. 24. 
Nach Unterzeichnung des Eintrags darf an keiner Stelle des Wasserrechtsbuchs eine 
Ergänzung oder Berichtigung durch Einschaltung, Ausstreichung oder Nadirung statt- 
finden. Vielmehr ist jede Ergänzung und Berichtigung, wie jede spätere Aenderung des 
Rechtsverhältnisses durch einen neuen Eintrag ersichtlich zu machen. 
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