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Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Eich- und Sicherheitszeichen für Stauanlagen. Vom 5. November 1901.
Auf Grund des Art. 47 Abs. 4 des Wassergesetzes vom 1. Dezember 1900 (Reg.-
Blatt S. 921) wird über das bei der Anbringung des Eichzeichens und bei der Be-
stimmung des zugehörigen Sicherheitszeichens einzuhaltende Verfahren, sowie über die
Beschaffenheit des Eich= und des Sicherheitszeichens Nachstehendes bestimmt:
g. 1.
Das Eichzeichen (E 7) besteht aus einer gußeisernen Platte von der in der
Beilage J dargestellten Form und Größe.
Die Oberkante der wagrechten Ouerrippe bezeichnet das höchste nach der
Verleihungsurkunde zulässige Maß der Wasserspannung, beziehungsweise im Falle der
Venrpflichtung des Besitzers der Anlage, das Wasser in einer bestimmten Höhe zu halten,
das einzuhaltende niedrigste Staumaß.
Senkrecht zu der Querrippe (Abs. 2) ist aufwärts auf 15 cm und abwärts auf 5 cm
ein Maßstab in erhabener Centimetertheilung angebracht, um die Ueber= beziehungsweise
Unter-Stauung ablesen zu können.
§. 2.
Die Befestigung des Eichzeichens erfolgt in der Regel an festen, wetterbeständigen
Mauern oder Felsen. Sind solche nicht vorhanden, so wird das Eichzeichen an einer
Säule befestigt. Die Säule kann aus Eichenholz oder Eisen bestehen. Sie muß den
örtlichen Verhältnissen entsprechend am Ufer oder in einem Ufereinschnitt so tief einge-
graben, derart gegründet und in der Sohle so befestigt sein, daß zufälligen und will-
kürlichen Beschädigungen oder Aenderungen, insbesondere in der Höhenlage, nach Möglich-
keit vorgebeugt ist. Die Säule muß genau senkrecht gesetzt werden.
8. 3.
Die Befestigung der Eichzeichen erfolgt:
a. Auf Mauerwerk und Felsen: durch zwei je mindestens 8 cm lange eiserne Dollen
in Portlandcementmörtel. Die Dollenlöcher müssen sich nach der Tiefe erweitern.
b. Auf Säulen von Eichenholz: durch zwei je mindestens 18 cm lange Eisennägel mit
mehreren am Nagelschaft angestemmten Widerhacken. Die Nagellöcher, welche