Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Sohlenbefestigung, Beschaffenheit der Säule und dergl. beschrieben und zeichnerisch dar— 
gestellt wird. In dem Protokoll sind die Einrichtungen der Anlage, namentlich die 
Längen des Wehrs, des Uebereichs, der Kanäle rc., die Lichtweiten der Fallen, ferner 
die Höhenunterschiede zwischen dem Sicherheitszeichen einerseits und den Nebenfestpunkten 
(§. 7 Abs. 4), den Eichzeichen, dem Ober= und dem Unterwasserspiegel und den wich- 
tigsten Bestandtheilen der Stauanlage wie: Wehrkrone, Aufsatzoberkante, Fallenschwellen- 
und Fallentafeloberkante, Uebereiche u. s. w. andererseits genau anzugeben. Ergeben sich 
bei den Höhenmaßen Bruchtheile von Centimetern, so sind in der Regel Bruchtheile bis 
zu einem halben Centimeter unberücksichtigt zu lassen, Bruchtheile von mehr als einem 
halben Centimeter aber auf einen ganzen Centimeter aufzurunden. 
Bei neuerrichteten oder geänderten Anlagen, bei welchen das Eichzeichen in der Regel 
im Anschluß an die gemäß §. 19 der Ministerialverfügung vom 14. Dezember 1871 
(Reg. Blatt S. 350) vorzunehmende Untersuchung gesetzt werden soll, ist im Protokoll 
festzustellen, daß die Anlage den ertheilten Vorschriften entspricht, oder es ist anzugeben, 
worin die etwaigen, in technischer Beziehung unwesentlichen und von den Betheiligten 
nicht beanstandeten Abweichungen bestehen. 
Wo zwei Eichzeichen angebracht werden, ist auch deren Entfernung und Höhenunter- 
schied genau anzugeben und es sind, wenn die Anbringung des zweiten Eichzeichens nicht 
auf behördlicher Anordnung beruht, die Gründe für die Anbringung des zweiten Zeichens 
anzugeben. 
S. 10. 
Ergeben sich Anstände, so ist über diese womöglich sofort zu verhandeln und über 
die Verhandlung ein besonderes Protokoll aufzunehmen. Können die Anstände nicht 
gehoben werden, so ist, soweit sie nicht durch das Oberamt erledigt werden können, durch 
das letztere der Kreisregierung Vorlage zu machen. 
S. 11. 
Liegen Anstände nicht vor oder sind sie erledigt, so ist das Protokoll (§. 9) von 
sämmtlichen Anwesenden zu unterzeichnen. Dasselbe wird den oberamtlichen Akten ein- 
verleibt und mit diesen behufs Ergänzung der Waseerrechtsbücher der Kreisregierung 
vorgelegt. Je eine beglaubigte Abschrift des Protokolls ist dem Unternehmer und der 
Gemeindebehörde zuzustellen.
	        
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