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Auf Antrag des Gegners ist über die Verpflichtung (Abs. 3) Entscheidung zu treffen.
Soweit gerichtliche Kosten des Verfahrens in Frage kommen, erfolgt die Entscheidung
von Amtswegen.
8. 16.
Sitzungsprotokoll.
Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines von dem Vorsitzenden
zu beeidigenden Protokollführers. Als solcher ist in der Regel der oberamtliche Revisions-
assistent zu verwenden.
Von dem Protokollführer ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die Namen des
Vorsitzenden und der mitwirkenden Mitglieder unter Hervorhebung dieser Eigenschaft und
den Gang der Verhandlung im Allgemeinen enthält.
Außerdem sind durch Aufnahme in das Protokoll festzustellen:
1) Vergleiche, Anerkenntnisse, Verzichtleistungen;
2) Erklärungen der Parteien, durch welche sie von dem schiedsgerichtlichen Verfahren
zurücktreten;
3) die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen, soweit dieselben früher nicht
abgehört waren oder von ihrer früheren Aussage abweichen;
4) die Ergebnisse eines Augenscheins;
5) Beschlüsse des Schiedsgerichts und die Formel des Schiedsspruchs.
Das Protokoll ist, soweit in demselben Vergleiche, Anerkenntnisse oder Verzichtleistungen
festgestellt worden sind, den Betheiligten vorzulesen. In dem Protokoll ist zu bemerken,
daß die Vorlesung stattgefunden hat und daß die Genehmigung erfolgt ist, oder welche
Einwendungen erhoben worden sind.
Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
S. 17.
Beweisaufnahme im Allgemeinen.
Das Schiedsgericht kann den zur Klarstellung des Sachverhalts für den Vergleichs-
versuch oder für die Entscheidung erforderlichen Beweis auf Antrag oder von Amts-
wegen erheben. Zur Beeidigung eines Zeugen oder eines Sachverständigen und zur
Abnahme eines Parteieids ist das Schiedsgericht nicht befugt.