Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Kostspielige oder zeitraubende Vernehmungen von Zeugen oder Sachverständigen 
sollen möglichst vermieden und jedenfalls nur mit Zustimmung der Parteien angeordnet 
werden. Es hat daher das Schiedsgericht, wenn durch die von ihm für erforderlich 
erachtete Beweiserhebung erhebliche Kosten entstehen würden, falls der Beweis von einer 
Partei angetreten ist, den Gegner, andernfalls beide Parteien unter Hinweis auf den 
voraussichtlich erheblichen Umfang der Kosten oder die Langwierigkeit der Erhebungen 
darüber zu hören, ob der Beweis erhoben werden soll. Erklärt sich die Partei gegen 
die Erhebung des Beweises, so gilt diese Erklärung als Rücktritt vom schiedsgerichtlichen 
Verfahren (zu vergl. S. 15). 
Der Vorsitzende ist befugt, zur mündlichen Verhandlung auch ohne vorausgegangenen 
Beschluß des Schiedsgerichts Zeugen und Sachverständige vorzuladen, wenn hiedurch 
erhebliche Kosten nicht entstehen oder beide Parteien einverstanden sind (zu vergl. auch 
§. 9 Abs. 1). 
Die Beweiserhebung erfolgt in der Regel in der mündlichen Verhandlung. Das 
Schiedsgericht ist jedoch befugt, den Beweis durch ein Mitglied oder durch eine öffent- 
liche Behörde erheben zu lassen. 
Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereidigten oder durch Hand- 
schlag zu verpflichtenden Protokollführers aufzunehmen. Die Betheiligten sind zu benach- 
richtigen. 
S. 18. 
Gebühren der Zengen und Sachverständigen. 
Zeugen und Sachverständige erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung 
für Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzblatt von 1898 S. 689). 
S. 19. 
Entscheidung. 
Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche nach freiem Er- 
messen mit absoluter Mehrheit der Stimmen. 
Bei der Berathung und Beschlußfassung dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor welchen 
die mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
	        
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