Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

379 
29. 
Negierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
  
  
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag den 10. Dezember 1901. 
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug des Wassergesetzes. Vom 16. November 1901. 
  
verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Vollzug des Wassergesetzes. Vom 16. November 1901. 
Zum Vollzug des Wassergesetzes vom 1. Dezember 1900 (Reg. Blatt S. 921) wird 
Nachstehendes verfügt: 
Zu Art. 3 bis 5. 
S. 1. 
Unter den Quellen der Art. 3 und 4 sind Quellen, welche nach Art. 1 Abs. 1 ver- 
glichen mit Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 sich als öffentliche Gewässer darstellen, nicht begriffen. 
Auch werden die Rechtsverhältnisse an Soolquellen, da diese dem Bergrecht angehören, 
durch die Bestimmungen in Art. 3 und 4 nicht berührt (zu vergl. Art. 121 Abs. 4 
des Gesetzes). 
S. 2. 
Die Anwendung der polizeilichen Beschränkungen des Art. 3 Abs. 2 hat zur Vor- 
aussetzung die mit der Verletzung eines erheblichen öffentlichen Interesses verbundene 
Veränderung des bestehenden Zustands in Absicht auf Förderung oder Wegleitung von 
Wasser. Dagegen ist es unerheblich, ob es sich hiebei um eine völlig neue Förderung oder 
Wegleitung oder nur um eine Aenderung einer bereits bestehenden Förderung oder Weg-
	        
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