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die Förderung ein Einzelner oder Mehrere in der Ausübung ihrer Wassernutzungsrechte
erheblich geschädigt werden.
Eine Anordnung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 hängt nicht unbedingt von einem
Antrag der betheiligten Wassernutzungsberechtigten ab, vielmehr kann die Anordnung von
der Verwaltungsbehörde, wenn hiezu Anlaß vorliegt, auch von Amtswegen im Interesse
der Aufrechterhaltung der Ordnung der öffentlichen Gewässer getroffen werden.
Auch bei den Anordnungen auf Grund des Art. 3 Abs. 3 ist von dem in 8. 2 Abs. 3
aufgestellten Grundsatz auszugehen.
8. 7.
Anträge Betheiligter auf Erlassung von Anordnungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2
und 3 können bei dem Oberamt oder bei der Kreisregierung (zu vergl. 8. 13 zu Art. 5)
angebracht werden.
8. 8.
Handelt es sich um einen Antrag auf Erlassung einer Anordnung im Sinne des
Art. 3 Abs. 2 und enthält der Antrag zugleich das Erbieten, dem Eigenthümer des
Grundstücks die Aufwendungen, die ihm vor der Eröffnung des Antrags durch die ge-
troffenen Veranstaltungen erwachsen sind und noch erwachsen werden, in so weit zu ersetzen,
als diese Aufwendungen in Folge der etwa ergehenden untersagenden oder beschränkenden
Verfügung werthlos für ihn geworden sein werden, so hat das Oberamt beziehungsweise
die Kreisregierung, letztere in der Regel durch Vermittlung des Oberamts, den Antrag
sofort dem Eigenthümer des Grundstücks urkundlich zu eröffnen und den Antragsteller
nach Eingang der Eröffnungsurkunde zu benachrichtigen.
Enthält der Antrag das bezeichnete Anerbieten nicht, so ist zunächst eine Ergänzung
desselben herbeizuführen und der Antragsteller dabei darauf hinzuweisen, daß im Falle
der Ablehnung der Ergänzung der Antrag als nicht gestellt werde angesehen werden.
Ist auf Verlangen des Grundstückseigenthümers Sicherheitsleistung für die Erfüllung
des Anerbietens anfzuerlegen (Art. 3 Abs. 4 letzter Satz), so hat die Verwaltungsbehörde,
wenn mehrere Antragsteller vorhanden sind, diese als Gesammtschuldner zu behandeln.
Bei Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung ist zu beachten, daß dem Grundstücks-
eigenthümer nur die durch die getroffenen Veranstaltungen unmittelbar entstandenen Auf-
wendungen, nicht aber beispielsweise auch die Kosten der Erwerbung des Quellgrundstücks,
aus welchem das wegzuleitende Wasser genommen wird, zu ersetzen sind.