Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

388 
Als polizeiliche Gründe, aus denen die Flußpolizeibehörde die Wiederherstellung 
des früheren Zustands anordnen kann (Art. 13 Abs. 3), kommen insbesondere in Betracht 
die Rücksichten auf die Erhaltung eines geordneten Wasserablaufs. 
g. 22. 
Zuständig in den Fällen des Art. 13 ist diejenige Kreisregierung, in deren Kreis 
das verlassene Flußbett (Art. 13 Abs. 1) oder (Art. 13 Abs. 5) der neu entstandene Arm 
des Wasserlaufs ganz oder zum größeren Theil liegt. 
Die Benachrichtigung der Betheiligten über die erfolgte Anmeldung hat sofort zu 
geschehen, auch wenn Zweifel über die Zuständigkeit bestehen. Dagegen hat die Anbe— 
raumung der Wiederherstellungsfrist erst nach Feststellung der Zuständigkeit zu erfolgen. 
S. 23. 
Wenn bei der Wiederherstellung des früheren Zustands Aenderungen des bisherigen 
Wasserlaufs vorgenommen oder polizeilicher Erlaubniß bedürfende Flußbauten zur Aus- 
führung gebracht werden sollen, so ist hiefür die erforderliche Erlaubniß einzuholen. 
Eine Erlaubniß ist namentlich auch nothwendig im Falle einer bloß theilweisen Wieder- 
herstellung, die, wenn keine polizeilichen Bedenken entgegenstehen und nicht von anderer 
Seite die vollständige Wiederherstellung durchgeführt wird, nicht ausgeschlossen erscheint. 
Zu Art. 17. 
§. 24. 
Zuständig zur Ertheilung der Erlaubniß in den Fällen des Art. 17 ist diejenige 
Ortspolizeibehörde (Ortsvorsteher), in deren Bezirk die Vorrichtung ganz oder zum größeren 
Theil liegt. Wenn ein Theil der Vorrichtung in dem Bezirk anderer Ortspolizeibehörden 
liegt oder wenn anzunehmen ist, daß durch die Vorrichtung oder ihre Benützung die Ver- 
hältnisse des öffentlichen Gewässers in anderen Bezirken nachtheilig beeinflußt werden, 
so ist vor der Ertheilung der Erlaubniß mit den betheiligten Ortspolizeibehörden Rück- 
sprache zu nehmen. Auch ist ihnen von der ertheilten Erlaubniß Mittheilung zu machen. 
§. 25. 
Die polizeiliche Erlaubniß im Sinne des Art. 17 ist sowohl für die Vorrichtung 
als auch für die an dieselbe sich anschließende Benützung erforderlich. Ebenso bedürfen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.