Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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lichen Vorschriften, sowie von jeder Abänderung derselben ist bis auf Weiteres jeweils 
eine Abschrift oder ein Abdruck sowohl dem Ministerium des Innern als der Kreis- 
regierung vorzulegen. Die Vorlage ortspolizeilicher Vorschriften erfolgt durch Vermitt- 
lung des Oberamts. 
Zu Art. 21. 
§. 37. 
Die Höhe der Gebühr ist von der Ortspolizeibehörde bei Ertheilung der Erlaubniß 
festzusetzen. Gegen die Festsetzung steht dem um die Nutzung Nachsuchenden die Ver- 
waltungsbeschwerde offen. 
S. 38. 
Die gleichfalls durch ortsstatutarische Vorschrift mit Genehmigung der Kreisregierung 
zu treffende Festsetzung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 soll in der Regel einen Zeitraum 
von fünf Jahren nicht übersteigen. 
S. 39. 
Der von den bürgerlichen Kollegien aufgestellte Entwurf ortsstatutarischer Vor- 
schriften im Sinne des Art. 21 ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Die Be- 
kanntmachung erfolgt durch den Ortsvorsteher unter Festsetzung einer zweiwöchigen Frist, 
binnen welcher etwaige Einwendungen erhoben werden können. Ueber die vorgebrachten 
Einwendungen haben die bürgerlichen Kollegien zu beschließen. 
Nach erfolgter Genehmigung der Kreisregierung sind die ortsstatutarischen Vor- 
schriften durch den Ortsvorsteher in ortsüblicher Weise zu verkünden. 
Eine Abschrift oder ein Abdruck der erlassenen ortsstatutarischen Vorschriften ist 
durch Vermittlung des Oberamts bis auf Weiteres sowohl dem Ministerium des Innern 
als der Kreisregierung vorzulegen. Dasselbe gilt bei Aenderungen solcher Vorschriften. 
Zu Art. 22. 
§. 40. 
Unter Unrath im Sinne des Art. 22 sind namentlich häusliche oder gewerbliche 
Abfälle, Kehricht, fester Dünger und dergl. verstanden. 
Zu den von der Verbringung in öffentliche Gewässer ausgeschlossenen andern festen, 
das Wasser erheblich verunreinigenden oder den Lauf desselben störenden Gegenständen
	        
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