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dem Oberamt Mittheilung zu machen, damit dieses wegen der Einleitung des fluß-
polizeilichen Verfahrens das Erforderliche wahrnehmen kann. Ob die baupelizeiliche
Entscheidung über die Anlage auszusetzen ist, bis die Flußpolizeibehörde über die Ein-
leitung entschieden hat, ist unter geeigneter Rücksichtnahme auf die Interessen des Unter-
nehmers nach den Umständen des Falls zu bestimmen. Wird die baupolizeiliche Ent-
scheidung im Sinne der Zulassung der Anlage vor der flußpolizeilichen Entscheidung
getroffen, so hat die Baupolizeibehörde ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Benützung
der Anlage zur Einleitung nur im Falle der flußpolizeilichen Erlaubniß und nach Maß-
gabe der an sie geknüpften Bedingungen und Vorschriften zulässig sei.
S. 45.
Bei der Entscheidung über die Einleitung von Flüssigkeiten in öffentliche Gewässer
in den Fällen der Art. 23 bis 27 hat die Kreisregierung und, soweit die Ertheilung der
Erlaubniß gemäß Art. 23 Abs.,5 dem Oberamt übertragen ist, dieses letztere das Augenmerk
in erster Linie darauf zu richten, die sich widerstreitenden Interessen der Betheiligten,
welche einerseits die Benützung der Wasserläufe zur Abführung der namentlich in der
Industrie sich ergebenden schädlichen Abwasser und andererseits die möglichste Reinhaltung
der öffentlichen Gewässer für den Gemeingebrauch und die Fischerei (wegen der letzteren
zu vergl. Art. 30 des Gesetzes) erheischen, womöglich dadurch auszugleichen, daß die Un-
schädlichmachung der einzuleitenden Flüssigkeiten auf dem Wege der Verdünnung, Klärung
oder Reinigung vorgeschrieben wird. Können aber die aus der Einleitung sich ergebenden
Mißstände nach Lage der thatsächlichen Verhältnisse durch schützende Vorschriften nicht
oder nur mit unverhältnißmäßigen Schwierigkeiten oder Kosten abgewendet werden und
ist eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen, so ist auch hier der
bei einem Widerstreit der auf die Wasserbenützung angewiesenen Interessen nach dem
Gesetz allgemein maßgebende Grundsatz der vorzugsweisen Berücksichtigung des im einzelnen
Fall nach der gesammten Sachlage gemeinwirthschaftlich wichtigeren Interesses in dem
Sinn anzuwenden, daß, wenn die mit der Einleitung verbundenen und durch schützende
Vorschriften nicht abwendbaren Nachtheile im Vergleich mit dem nachweisbaren gemein-
wirthschaftlichen Nutzen des Unternehmens, dessen Zwecken die Einleitung dient, von ent-
schieden untergeordneter Bedeutung sind, die Einleitung trotz der mit derselben verbun-
denen Nachtheile gestattet wird. Darüber, welche Gesichtspunkte bei der Abwägung des
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