Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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§. 53. 
Auf das Verfahren bei Ertheilung der Erlaubniß in den Fällen des Art. 23 
Abs. 1 bis 3 und Art. 25 finden die landesrechtlichen Vorschriften für das Verfahren 
bei Genehmigung der unter §. 16 der Gewerbeordnung fallenden Anlagen, sowie die 
Bestimmung in §. 22 der Gewerbeordnung mit den in Art. 26 Abs. 1, 113, 115 und 
116 des Wassergesetzes und in den S§. 54 bis 64 der gegenwärtigen Verfügung ent- 
haltenen Maßgaben entsprechende Anwendung. 
S. 54. 
Der Antrag auf Ertheilung der Erlaubniß zur Einleitung ist bei dem Oberamt 
anzubringen, in dessen Bezirk die Einleitung in das öffentliche Gewässer ganz oder zum 
größeren Theil stattfindet. 
Dient die Einleitung den Zwecken einer unter §. 16 der Gewerbeordnung fallenden 
Anlage, so ist der Antrag bei demjenigen Oberamt anzubringen, welchem die Vorbe- 
handlung eines Antrags auf Genehmigung der Errichtung oder Aenderung dieser Anlage 
zukommt. 
Trifft mit dem Antrag ein Baugesuch zusammen, über welches die Kreisregierung 
gleichfalls zu erkennen hat (Art. 82 der Bauordnung), so ist von dem Oberamt im Vor- 
verfahren auch über das Baugesuch zu verhandeln. 
S. 55. 
Aus dem Antrag muß der vollständige Name, der Stand und Wohnort des Unter- 
nehmers ersichtlich sein. 
Dem Antrag sind vorbehältlich der in §. 57 zugelassenen Erleichterungen in doppelter, 
vollständig übereinstimmender Ausfertigung beizufügen: 
A. Bei einfachen Anlagen: 
1) eine Beschreibung des Unternehmens, 
2) ein zur Erläuterungausreichender Plan der Leitungsanlage. 
B. Bei andern Anlagen: 
1) eine Beschreibung des Unternehmens, 
2) ein Lageplan und bei größerer Ausdehnung der Leitungsanlagen ein Ueber- 
sichtsplan. Soweit die Beurtheilung des Unternehmens nicht wesentlich erschwert
	        
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