399
wird, kann der Uebersichtsplan ganz oder theilweise an die Stelle des Lageplans
treten.
3) soweit im einzelnen Fall zur Beurtheilung des Unternehmens erforderlich,
a. ein Bauplan über die Einleitungsanlagen und über die etwaigen Reinig—
ungsanlagen,
b. Längen- und Querprofile der Einleitungsanlagen,
c. Längen= und Querprofile des öffentlichen Gewässers in genügender Aus-
dehnung flußauf= und flußabwärts.
Die Pläne und Profile (Abs. 2 Ziff. 2 und 3) müssen von hiezu befähigten Sach-
verständigen gefertigt sein.
8. 56.
Aus den Vorlagen (8. 55 Abs. 2 und 3) muß das zur Beurtheilung des Antrags
Erforderliche hervorgehen. Insbesondere müssen dieselben enthalten:
1) in den Fällen des Art. 28 Abs. 1:
d.
die Bezeichnung der Grundstücke, innerhalb welcher der die Flüssigkeit erzeu—
gende Betrieb, sowie die Einleitungs- beziehungsweise Reinigungsanlagen sich
befinden, unter Angabe ihrer Parzellennummern und der Namen ihrer Eigen—
thümer;
die Bezeichnung der Grundstücke, welche unmittelbar an die unter a erwähnten
Grundstücke angrenzen, ferner der Ufergrundstücke bei und gegenüber der Ein—
leitungsstelle, unter Angabe der Namen der Eigenthümer dieser Grundstücke;
die öffentlichen Wege und Eisenbahnen in der Nähe der Einleitungsanlagen,
insbesondere der Einleitungsstelle, sowie die Wasserbenützungsanlagen in der
Nähe der letzteren;
die Art und Menge der Flüssigkeit, die Zeit der Einleitung, die Einwirkung
der Einleitung auf den Zustand und das Verhalten des öffentlichen Gewässers,
insbesondere hinsichtlich des Gemeingebrauchs und bestehender Wassernutzungs-
rechte und Wasserbenützungsanlagen, ferner die Einwirkung auf die Ufergrund-
stücke;
bei Fabrikabwassern: die Art und Weise der Entstehung der Flüssigkeit in dem
Betrieb, die erste Beschaffenheit, erforderlichenfalls unter Angabe der chemischen