Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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g. 64. 
In der Erlaubnißurkunde sollen die Voraussetzungen angeführt werden, unter welchen 
kraft Gesetzes (zu vergl. Art. 27 Abs. 1 und 2) die ertheilte Erlaubniß von der Kreis- 
regierung ohne Entschädigung beschränkt oder widerrufen werden kann. 
§. 65. 
Auf das Verfahren in den Fällen des Art. 23 Abs. 5 finden die Vorschriften für 
das Verfahren in den Fällen des Art. 23 Abs. 1 bis 3 und Art. 25 mit folgenden 
Maßgaben entsprechende Anwendung. 
Das Oberamt tritt hinsichtlich der Zuständigkeiten im Vorverfahren und betreffs 
der Entscheidung an die Stelle der Kreisregierung. Als technische Behörden, welche 
geeignetenfalls zu hören sind, kommen an Stelle der Ministerialabtheilung für den 
Straßen= und Wasserbau und des Medizinalkollegiums die Straßenbauinspektion be- 
ziehungsweise das Oberamtsphysikat in Betracht. 
S. 66. 
Hinsichtlich des Verfahrens bei Beschränkung oder Widerruf der Erlaubniß in den 
Fällen des Art. 27 Abs. 1 und 2 finden die landesrechtlichen Vorschriften über das Ver- 
fahren behufs Untersagung der ferneren Benützung einer gewerblichen Anlage (§. 51 der 
Gewerbeordnung) mit den aus Art. 27, 113, 115 und 116 des Wassergesetzes folgenden 
Maßgaben entsprechende Anwendung. 
Zuständig zur Beschränkung oder zum Widerruf ist diejenige Kreisregierung, welche 
die Erlaubniß ertheilt hat oder, wenn es sich um ältere Einleitungen handelt, nach den 
Bestimmungen zur Zeit des Verfahrens wegen der Beschränkung oder des Widerrufs 
für die Erlaubnißertheilung zuständig sein würde. 
Die Kosten des Verfahrens fallen, soweit sie durch unbegründete Anträge oder un- 
begründete Einwendungen erwachsen sind, den Antragstellern beziehungsweise den Wider- 
sprechenden zur Last. 
Zu Art. 28. 
§. 67. 
Das Gesuch um die Erlaubniß zur Errichtung und Betreibung einer Ueberfahrts- 
anstalt (Fähre) oder zu wesentlicher Aenderung einer solchen ist bei dem Oberamt an- 
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