414
als unbedenklich erachtet werden, wenn der Unternehmer darum nachsucht und überdies
klar zu Tage liegt, daß durch die Ausführung des Unternehmens weder das gemeine
Wohl irgendwie geschädigt wird noch in den in Art. 32 Abs. 4 angegebenen Beziehungen
eine ungünstige Wirkung stattfindet oder daß eine ungünstige Wirkung nur wenige be—
stimmte Betheiligte trifft. Unterbleibt im letzteren Falle die öffentliche Bekanntmachung,
so ist den Betheiligten dasjenige, was andernfalls in die öffentliche Bekanntmachung auf-
zunehmen gewesen wäre, besonders zu eröffnen.
§. 88.
Die in Art. 33 Abs. 1 und 2 gestatteten Abweichungen von den Vorschriften in
den §§. 17 bis 22 und §. 25 der Gewerbeordnung (Abstandnahme von dem Verlangen
der Vorlage von Zeichnungen, sowie von der öffentlichen Bekanntmachung des Antrags,
ferner Aussetzung der Entscheidung über das Verleihungs= oder Genehmigungsgesuch)
sind in so weit nicht zulässig, als Bestimmungen der Gewerbeordnung hinsichtlich der
unter §. 16 und §F. 25 daselbst fallenden Anlagen entgegenstehen.
8. 89.
Eine Ausnahme von der in Art. 33 Abs. 3 festgesetzten Regel der Vereinigung des
Erkenntnisses über die Verleihung und Genehmigung soll nur mit Zustimmung der Be—
theiligten eintreten. Von dieser Zustimmung kann übrigens abgesehen werden, wenn
im Rekursverfahren eine in erster Instanz abgelehnte Verleihung ertheilt, dagegen aus
besonderen Gründen die Entscheidung über die Genehmigung der Wasserbenützungsanlage
an die untere Instanz zurückverwiesen wird.
Zu Art. 34.
8. 90.
Bei Würdigung des gemeinwirthschaftlichen Nutzens, für welche in Art. 63 Ziff. 2
des Gesetzes Anhaltspunkte enthalten sind, haben nicht bloß örtliche Interessen, sondern
wesentlich auch allgemeine wirthschaftliche Erwägungen in Betracht zu kommen.
Zu Art. 35.
§. 91.
Der Umfang der verliehenen Wassernutzung, welche über den bei plangemäßer Aus-
führung sich ergebenden thatsächlichen Bedarf der Anlage, zu deren Gunsten die Ver-