Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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als unbedenklich erachtet werden, wenn der Unternehmer darum nachsucht und überdies 
klar zu Tage liegt, daß durch die Ausführung des Unternehmens weder das gemeine 
Wohl irgendwie geschädigt wird noch in den in Art. 32 Abs. 4 angegebenen Beziehungen 
eine ungünstige Wirkung stattfindet oder daß eine ungünstige Wirkung nur wenige be— 
stimmte Betheiligte trifft. Unterbleibt im letzteren Falle die öffentliche Bekanntmachung, 
so ist den Betheiligten dasjenige, was andernfalls in die öffentliche Bekanntmachung auf- 
zunehmen gewesen wäre, besonders zu eröffnen. 
§. 88. 
Die in Art. 33 Abs. 1 und 2 gestatteten Abweichungen von den Vorschriften in 
den §§. 17 bis 22 und §. 25 der Gewerbeordnung (Abstandnahme von dem Verlangen 
der Vorlage von Zeichnungen, sowie von der öffentlichen Bekanntmachung des Antrags, 
ferner Aussetzung der Entscheidung über das Verleihungs= oder Genehmigungsgesuch) 
sind in so weit nicht zulässig, als Bestimmungen der Gewerbeordnung hinsichtlich der 
unter §. 16 und §F. 25 daselbst fallenden Anlagen entgegenstehen. 
8. 89. 
Eine Ausnahme von der in Art. 33 Abs. 3 festgesetzten Regel der Vereinigung des 
Erkenntnisses über die Verleihung und Genehmigung soll nur mit Zustimmung der Be— 
theiligten eintreten. Von dieser Zustimmung kann übrigens abgesehen werden, wenn 
im Rekursverfahren eine in erster Instanz abgelehnte Verleihung ertheilt, dagegen aus 
besonderen Gründen die Entscheidung über die Genehmigung der Wasserbenützungsanlage 
an die untere Instanz zurückverwiesen wird. 
Zu Art. 34. 
8. 90. 
Bei Würdigung des gemeinwirthschaftlichen Nutzens, für welche in Art. 63 Ziff. 2 
des Gesetzes Anhaltspunkte enthalten sind, haben nicht bloß örtliche Interessen, sondern 
wesentlich auch allgemeine wirthschaftliche Erwägungen in Betracht zu kommen. 
Zu Art. 35. 
§. 91. 
Der Umfang der verliehenen Wassernutzung, welche über den bei plangemäßer Aus- 
führung sich ergebenden thatsächlichen Bedarf der Anlage, zu deren Gunsten die Ver-
	        
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