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Zu Art. 40.
§. 90.
Die Vorschriften des Art. 40 finden auch auf Wasserbenützungsanlagen Anwendung,
welche zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bestehen. Auch ist ihre entsprechende
Anwendung auf die gemäß Art. 1 Abs. 3 in Nutzungsrechte umgewandelten früheren
Privatrechte nicht ausgeschlossen.
S. 100.
Eine Wasservergeudung, die bloß darin besteht, daß technisch veraltete schlechte Ein-
richtungen bestehen, kann durch Art. 40 nicht beseitigt werden. Gegenüber einer solchen
Wasservergeudung kommt nur Art. 59. in Betracht.
Dagegen ergibt sich aus der in Art. 40 den Wassernutzungsberechtigten auferlegten
Pflicht, bei Ausübung des ihnen verliehenen Rechts nach Möglichkeit die Mitbenützungs-
rechte und Interessen Dritter zu schonen und auf Wahrung des gemeinen Wohls Bedacht
zu nehmen, für die Nutzungsberechtigten die Verbindlichkeit, bei dem Neubau oder dem
Umbau ihrer Anlagen den ganzen Wasserbau und die innere Werkseinrichtung dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechend so einzurichten, daß eine Wasserverschwendung
vermieden wird.
S. 101.
Auf Grund des Art. 40 Abs. 4 werden nachstehende Bestimmungen (8§. 102 bis 104)
getroffen.
§. 102.
Die für die Abführung des Wassers, der Geschiebe und des Eises in Betracht
kommenden Vorrichtungen einer Wasserbenützungsanlage sind in gebrauchssicherem Zustand
zu erhalten. Für die leichter zerstörbaren Bestandtheile, wie gußeiserne Zahnräder, Zahn-
stangen u. s. w., sind Ersatzstücke bereit zu halten.
Bei Hochwasser und Eisgang müssen die bezeichneten Vorrichtungen, zu welchen
hauptsächlich Wehraufsätze, Wehrfallen, Hochwasser= und Grundablässe zu zählen sind,
voll zur Wirkung gebracht werden. Hiebei handelt es sich insbesondere um die Auf-
ziehung der Fallen bis über Hochwasser, die Umlegung der Wehraufsätze und die Aus-
lösung oder Entfernung beweglicher Ständer oder Stützen.