Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Durch die vorstehenden Bestimmungen werden Anordnungen auf Grund des Art. 42 
nicht berührt. 
8. 104. 
Gemäß der Bestimmung in Art. 40 Abs. 2 Ziff. 3 sind insbesondere zu vermeiden: 
Eine mangelhafte Dichtung der Stauvorrichtungen, Fallen, Kanäle und dergl., ein 
nicht vollständiges Abschließen der Wasserabflußvorrichtungen (Fallentafeln, bewegliche 
Wehrtheile u. s. w.), eine Erweiterung und Vertiefung der Zuleitungskanäle, insbesondere 
bei Wässerungsanlagen und sonstigen Wasserentnahmevorrichtungen beim jährlichen Reinigen 
(Ausschlagen) derselben, eine über den Bedarf hinausgehende Wasserentnahme, eine 
Versandung, Verschlammung und Verkrautung von Kanälen und Wehrwagen.# 
Ferner ist zu vermeiden ein Absenken des Oberwasserspiegels an einer Stauanlage 
durch einen die während bestimmter Zeit zufließende Wassermenge übersteigenden Wasser- 
verbrauch in Verbindung mit einem demnächstigen Aufstauen des Wassers. Es ist 
vielmehr darauf Bedacht zu nehmen, daß das Oberwasser während des Betriebs möglichst 
gleichmäßig auf der genehmigten Stauhöhe gehalten wird und daß das Wasser gleichmäßig 
abläuft, insbesondere daß bei Triebwerken mit Stauanlagen beim Schließen der Arbeits- 
falle die Leerschußfalle entsprechend geöffnet wird. Eine Ausnahme ist nur zulässig, 
soweit ein Recht hierauf besteht oder die unregelmäßige Wasserführung seit langer Zeit 
üblich ist und im Interesse einer zweckmäßigen Wasserausnützung nicht wohl vermieden 
werden kann. 
Zu Art. 41. 
S. 105. 
Unter dem mangelhaften Zustand einer Wasserbenützungsanlage, bei dessen Vor- 
handensein ein Einschreiten der Polizeibehörde nach Art. 41 Abs. 1 in Frage kommt, ist 
nicht schon eine bloß unzweckmäßige, dem neuesten Stand der Technik nicht entsprechende 
Beschaffenheit der Anlage zu verstehen. Auf die Verbesserung einer bloß unzweckmäßigen 
Anlage kann erst bei einem ohnehin vorzunehmenden Umbau hingewirkt werden (zu 
vergl. S. 100 zu Art. 40). 
§. 106. 
Die in Art. 41 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige ist derjenigen Ortspolizeibehörde zu 
erstatten, in deren Bezirk die Wasserbenützungsanlage ganz oder zum größeren Theil 
liegt. Von der Ortspolizeibehörde ist die Anzeige sofort dem Oberamt vorzulegen.
	        
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