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gerichts und des Amtsversammlungsausschusses festgestellt und nach Art. 53 ff. des Lan-
despolizeistrafgesetzes behandelt.
Je ein Exemplar der Nummer des Bezirksamtsblatts, in welcher die bezirkspoli-
zeiliche Vorschrift zum Abdruck gelangt ist, hat das Oberamt ohne Begleitbericht dem
Ministerium des Innern, der Ministerialabtheilung für den Straßen= und Wasserbau,
den Zentralstellen für Gewerbe und Handel und für die Landwirthschaft, dem Medizi-
nalkollegium und der Kreisregierung vorzulegen.
Zu Art. 43.
§. 118.
Das Wasserschiedsgericht hat seinen Sitz in der Oberamtsstadt.
§. 119.
Der Stellvertreter des Oberamtsvorstands im Oberamt ist auch dessen Stellvertreter
im Schiedsgericht. Das Gleiche gilt für den Stellvertreter des Straßenbauinspektors
und des Kulturinspektors in deren Hauptamt.
Auf Grund des Art. 43 Abf. 1 letzter Satz kann von dem Schiedsgerichtsvorsitzenden
nur ein solcher im Bezirk ansässiger Wasserbautechniker berufen werden, welcher die be-
sondere Prüfung im Wasserbaufach (zu vergl. die Königliche Verordnung vom 28. No-
vember 1856, Reg. Blatt S. 333) oder die zweite Staatsprüfung im Bauingenieurfach
(zu vergl. die Königlichen Verordnungen vom 22. August 1843, Reg. Blatt S. 643, vom
4. November 1872, Reg. Blatt S. 369, vom 22. Juni 1876, Reg. Blatt S. 189, vom
13. April 1881, Reg. Blatt S. 329, vom 10. Januar 1884, Reg. Blatt S. 2, und vom
13. April 1892, Reg. Blatt S. 149) erstanden hat.
g. 120.
Die sechsjährige Wahlperiode für die von der Amtsversammlung zu wählenden
Mitglieder des Schiedsgerichts und ihre Stellvertreter läuft vom 1. Januar 1902 an.
Die regelmäßige Wahl hat jeweils im letzten Jahr vor Beginn der Wahlperiode, also
in den Jahren 1901, 1907, 1913 u. s. w. stattzufinden.
Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter im Laufe der Wahlperiode aus, so
hat die Amtsversammlung beim nächsten Zusammentritt ein neues Mitglied oder einen