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der Verleihungsurkunde vertretenden Genehmigungsurkunden bei Genehmigung von Wasser-
triebwerken häufig der spezielle Zweck des Triebwerks in die Genehmigung ohne eine
Absicht der Beschränkung derselben auf diesen Zweck einbezogen worden ist. Solchen
Falls kann die Verleihung nicht als ausdrücklich unter der Bedingung der fortdauernden
Verfolgung eines speziellen Zwecks ertheilt angesehen werden.
§. 126.
Auf Privatrechte, welche zu Folge der Bestimmung in Art. 1 Abs. 3 in dem öffent-
lichen Recht angehörige Nutzungsrechte verwandelt werden, finden die sachlichen Vorschriften
des Art. 44 keine Anwendung. Das Erlöschen dieser Nutzungsrechte erfolgt vielmehr
nach Maßgabe der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über das Erlöschen dinglicher
Rechte.
Zu Art. 45.
S. 127.
Auf das Verfahren wegen Untersagung einer Wassernutzung und wegen Beseitigung
der Wasserbenützungsanlage in den Fällen des Art. 45 finden die landesrechtlichen Vor-
schriften über das Verfahren behufs der Untersagung der ferneren Benützung einer ge-
werblichen Anlage (§. 51 der Gewerbeordnung) mit den aus Art. 45, 113, 115 und 116
des Wassergesetzes folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung.
Die durch unbegründete Einwendungen erwachsenden Kosten fallen den Widersprech-
enden, alle übrigen Kosten, welche durch das Verfahren entstehen, den Antragstellern
zur Last.
8. 128.
Will die Kreisregierung in den Fällen des Art. 45 einschreiten, ohne daß hierauf
von einer Gemeinde oder von sonstigen Betheiligten Antrag gestellt ist, so ist unter Dar-
legung der für das Einschreiten sprechenden Gründe und der voraussichtlichen Höhe der
dem Berechtigten gebührenden Entschädigung die vorgängige Ermächtigung des Ministe-
riums des Innern einzuholen.
8. 129.
Die Festsetzung der von den Antragstellern auf Erfordern für die Erfüllung des
Anerbietens der Entschädigung zu leistenden Sicherheit (Art. 45 Abs. 3 am Ende) kommt
der Kreisregierung zu. Die Sicherheit ist auf Verlangen des Nutzungsberechtigten schon