Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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der Verleihungsurkunde vertretenden Genehmigungsurkunden bei Genehmigung von Wasser- 
triebwerken häufig der spezielle Zweck des Triebwerks in die Genehmigung ohne eine 
Absicht der Beschränkung derselben auf diesen Zweck einbezogen worden ist. Solchen 
Falls kann die Verleihung nicht als ausdrücklich unter der Bedingung der fortdauernden 
Verfolgung eines speziellen Zwecks ertheilt angesehen werden. 
§. 126. 
Auf Privatrechte, welche zu Folge der Bestimmung in Art. 1 Abs. 3 in dem öffent- 
lichen Recht angehörige Nutzungsrechte verwandelt werden, finden die sachlichen Vorschriften 
des Art. 44 keine Anwendung. Das Erlöschen dieser Nutzungsrechte erfolgt vielmehr 
nach Maßgabe der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über das Erlöschen dinglicher 
Rechte. 
Zu Art. 45. 
S. 127. 
Auf das Verfahren wegen Untersagung einer Wassernutzung und wegen Beseitigung 
der Wasserbenützungsanlage in den Fällen des Art. 45 finden die landesrechtlichen Vor- 
schriften über das Verfahren behufs der Untersagung der ferneren Benützung einer ge- 
werblichen Anlage (§. 51 der Gewerbeordnung) mit den aus Art. 45, 113, 115 und 116 
des Wassergesetzes folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung. 
Die durch unbegründete Einwendungen erwachsenden Kosten fallen den Widersprech- 
enden, alle übrigen Kosten, welche durch das Verfahren entstehen, den Antragstellern 
zur Last. 
8. 128. 
Will die Kreisregierung in den Fällen des Art. 45 einschreiten, ohne daß hierauf 
von einer Gemeinde oder von sonstigen Betheiligten Antrag gestellt ist, so ist unter Dar- 
legung der für das Einschreiten sprechenden Gründe und der voraussichtlichen Höhe der 
dem Berechtigten gebührenden Entschädigung die vorgängige Ermächtigung des Ministe- 
riums des Innern einzuholen. 
8. 129. 
Die Festsetzung der von den Antragstellern auf Erfordern für die Erfüllung des 
Anerbietens der Entschädigung zu leistenden Sicherheit (Art. 45 Abs. 3 am Ende) kommt 
der Kreisregierung zu. Die Sicherheit ist auf Verlangen des Nutzungsberechtigten schon
	        
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