Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

429 
vor Eintritt in das Verfahren aufzuerlegen und zu leisten. Die hinsichtlich der 
Sicherheitsleistung in den Fällen des Art. 3 des Gesetzes erlassenen Vollzugsvorschriften 
(8. 4 Abs. 2) finden entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt in Betreff der zu 
Art. 64 über die Festsetzung der Entschädigung getroffenen Vollzugsvorschriften (88. 173 ff.). 
Zu Art. 46. 
8. 130. 
Als Polizeibehörde kommt in den Fällen des Art. 46 auch die Ortspolizeibehörde 
in Betracht. 
Gemeine Gefahr im Sinne des Gesetzes liegt insbesondere vor im Fall von Feuers- 
und Hochwassergefahr, unter Umständen auch bei vorübergehendem dringendem Wasser- 
mangel. 
Der Art. 46 findet auch auf bestehende Rechte und Anlagen, sowie auf die zu Folge 
der Bestimmung in Art. 1 Abs. 3 in Nutzungsrechte verwandelten früheren Privatrechte 
Anwendung. 
Zu Art. 47. 
S. 131. 
Unter Stauanlagen und Stauvorrichtungen (Art. 47 Abs. 1 und 2) sind nur die 
die Wassernutzung vermittelnden und bestimmenden Stauanlagen beziehungsweise Stau- 
vorrichtungen, nicht aber beispielsweise Fallen in einem Bewässerungskanal zur weiteren 
Vertheilung des dem Grundstück bereits durch eine Stauanlage zugewiesenen Wassers 
auf diesem Grundstück verstanden. 
Wenn für eine Stauanlage mehrere Eich= beziehungsweise Sicherheitszeichen nöthig 
sind, so ist hierüber in der Regel in der Verleihungs= beziehungsweise Genehmigungs- 
urkunde Bestimmung zu treffen. Auch ist zu beachten, daß, wenn für verschiedene Jahres- 
zeiten oder Pegelstände verschiedene Stauhöhen festgesetzt sind, diese verschiedenen Höhen- 
maße durch Eichzeichen kenntlich zu machen sind. 
Die widerrufliche Erlassung eines Eichzeichens (Art. 47 Abs. 2) kann namentlich 
dann veranlaßt erscheinen, wenn es sich um unbedeutende Stauvorrichtungen zu land- 
wirthschaftlichen, häuslichen oder kleingewerblichen Zwecken (z. B. Brunnenanlagen, kleine 
Hanfreiben, Fruchtstampfen u. dergl.) handelt, welche keinen über die Grenzen des eigenen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.