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setzungen zutreffen, eine Erwägung sonstiger in Betracht kommender Rücksichten, z. B.
Vermeidung fortgesetzter Streitigkeiten unter den Betheiligten, einzutreten. Ein besonderer
gemeinwirthschaftlicher Nutzen des neuen Unternehmens ist auch hier nicht erforderlich.
g. 166.
Wird ein Antrag auf Auferlegung einer Zwangsverpflichtung im Sinne des
Art. 57 gestellt und hiegegen von dem Besitzer der Stauanlage eingewendet, daß er das
entbehrliche, ihm aber rechtlich nicht zustehende Wasser seinerseits etwa für die Erweiterung
seines Werks begehre, so ist ihm von der Kreisregierung eine angemessene Frist zur Ein—
reichung eines Verleihungsgesuchs zu ertheilen. Reicht der Besitzer der Stauanlage binnen
dieser Frist ein Verleihungsgesuch ein, so liegt ein Zusammentreffen mehrerer Ver—
leihungsgesuche vor, über welche nach den in Art. 34 aufgestellten Grundsätzen zu ent-
scheiden ist.
S. 157.
Bei Auferlegung der Zwangsverpflichtung sind hinsichtlich der Mitbenützung der
Stauanlage nähere Vorschriften zu geben. Insbesondere ist zu bestimmen, ob und in
wie weit dem Unternehmer ein Recht zu persönlicher Handhabung der Anlage ein-
zuräumen ist.
Die Auflage der Gestattung der Mitbenützung der Stauanlage schließt auch die
Verpflichtung zur Gestattung der zu diesem Behuf erforderlichen Aenderung der Stau-
anlage ein. Doch ist dem Inhaber der Stauanlage, wenn er sich bereit erklärt, diese
Aenderung auf Kosten des zur Mitbenützung Zugelassenen selbst vorzunehmen, dies nicht
zu verwehren, vielmehr bei Auferlegung der Zwangsverpflichtung ausdrücklich vorzubehalten.
Die zu gewährende Entschädigung begreift auch den durch Aenderung der Stauanlage
für den Besitzer der letzteren sich ergebenden Schaden. Soweit dieser Schaden bei Auf-
erlegung der Zwangsverpflichtung auch nur vorläufig nicht festgestellt werden tann, greift
die Bestimmung in Art. 65 Abs. 5 des Gesetzes Platz.
S. 158.
Bei der Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang der zur Mitbenützung
der Stauanlage Zugelassene zur Theilnahme an den Herstellungskosten der letzteren
herangezogen werden soll, sind von der zum Erkenntniß über die Zulassung der Mit-