Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

439 
setzungen zutreffen, eine Erwägung sonstiger in Betracht kommender Rücksichten, z. B. 
Vermeidung fortgesetzter Streitigkeiten unter den Betheiligten, einzutreten. Ein besonderer 
gemeinwirthschaftlicher Nutzen des neuen Unternehmens ist auch hier nicht erforderlich. 
g. 166. 
Wird ein Antrag auf Auferlegung einer Zwangsverpflichtung im Sinne des 
Art. 57 gestellt und hiegegen von dem Besitzer der Stauanlage eingewendet, daß er das 
entbehrliche, ihm aber rechtlich nicht zustehende Wasser seinerseits etwa für die Erweiterung 
seines Werks begehre, so ist ihm von der Kreisregierung eine angemessene Frist zur Ein— 
reichung eines Verleihungsgesuchs zu ertheilen. Reicht der Besitzer der Stauanlage binnen 
dieser Frist ein Verleihungsgesuch ein, so liegt ein Zusammentreffen mehrerer Ver— 
leihungsgesuche vor, über welche nach den in Art. 34 aufgestellten Grundsätzen zu ent- 
scheiden ist. 
S. 157. 
Bei Auferlegung der Zwangsverpflichtung sind hinsichtlich der Mitbenützung der 
Stauanlage nähere Vorschriften zu geben. Insbesondere ist zu bestimmen, ob und in 
wie weit dem Unternehmer ein Recht zu persönlicher Handhabung der Anlage ein- 
zuräumen ist. 
Die Auflage der Gestattung der Mitbenützung der Stauanlage schließt auch die 
Verpflichtung zur Gestattung der zu diesem Behuf erforderlichen Aenderung der Stau- 
anlage ein. Doch ist dem Inhaber der Stauanlage, wenn er sich bereit erklärt, diese 
Aenderung auf Kosten des zur Mitbenützung Zugelassenen selbst vorzunehmen, dies nicht 
zu verwehren, vielmehr bei Auferlegung der Zwangsverpflichtung ausdrücklich vorzubehalten. 
Die zu gewährende Entschädigung begreift auch den durch Aenderung der Stauanlage 
für den Besitzer der letzteren sich ergebenden Schaden. Soweit dieser Schaden bei Auf- 
erlegung der Zwangsverpflichtung auch nur vorläufig nicht festgestellt werden tann, greift 
die Bestimmung in Art. 65 Abs. 5 des Gesetzes Platz. 
S. 158. 
Bei der Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang der zur Mitbenützung 
der Stauanlage Zugelassene zur Theilnahme an den Herstellungskosten der letzteren 
herangezogen werden soll, sind von der zum Erkenntniß über die Zulassung der Mit-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.