Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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benützung berufenen Behörde im einzelnen Fall alle in Betracht kommenden thatsächlichen 
und rechtlichen Verhältnisse zu würdigen. Eine Antheilnahme an den Herstellungskosten 
ist bei alten, seit Jahrhunderten bestehenden Wehren, bei denen weder der ursprüngliche 
Zweck noch der durch ihre Herstellung entstandene Aufwand festgestellt werden kann, in 
der Regel nicht aufzuerlegen. Uebrigens findet auch hinsichtlich der Beiziehung zu den 
Kosten der Herstellung der Stauanlage die Bestimmung in Art. 65 Abs. 2 des Gesetzes 
Anwendung. 6 
S. 159. 
Ist die Zwangsverpflichtung zur Gestattung der Mitbenützung einer Stauanlage in 
Wirksamkeit getreten (Art. 64 Abs. 7), so steht dem Mitbenützenden ein öffentlich recht- 
licher Anspruch auf diese Mitbenützung in denjenigen Grenzen, in welchen die Zwangs- 
verpflichtung anerkannt wurde, dem anderen Theil dagegen ein privatrechtlicher Anspruch 
auf Leistung des festgesetzten Kostenbeitrags (zu vergl. Art. 65 Abs. 2) zu. Spätere 
Streitigkeiten über den erstgenannten Anspruch gehören dann in Gemäßheit des Art. 10 
Ziff. 24 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vor die Verwaltungsgerichte. 
Zu Art. 58. 
§. 160. 
Die Auferlegung einer Zwangsverpflichtung im Sinne des Art. 58 kann insbesondere 
praktisch werden für Bewässerungsanlagen, welche für ihren Betrieb das Wasser nur zu 
Zeiten bedürfen, zu denen eine gewerbliche Wasserbenützungsanlage dasselbe ohne Schaden 
entbehren kann, andererseits aber auch für gewerbliche Anlagen, die unterhalb einer Be- 
wässerungsanlage mit ständigem Wässerungsrecht, aber zeitlich eingeschränktem Bedarf zur 
Ausführung kommen. 
Die Zwangsverpflichtungen der Art. 57 und 58, welche nicht bloß zu Gunsten ganz 
neuer Unternehmungen, sondern auch für schon bestehende Wasserbenützungsanlagen — in 
der Regel jedoch unter Erweiterung des Nutzungsrechts durch neue Verleihung — auferlegt 
werden können, können miteinander oder auch mit anderen Zwangsverpflichtungen (vergl. 
z. B. Art. 62) verbunden werden. 
Wenn der bisher allein Nutzungsberechtigte bei der Vernehmung über das angebrachte 
Gesuch um Auferlegung der Zwangsverpflichtung erklärt, den Betrieb seiner Anlage so
	        
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