Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

441 
abändern zu wollen, daß er selbst nunmehr das Wasser für das ihm zustehende Nutzungs- 
recht dauernd benützt, und wenn er eine entsprechende Aenderung des Werks thatsächlich 
vornimmt, so ist die Auferlegung der Zwangsverpflichtung ausgeschlossen. Setzt die 
Betriebsänderung eine vorgängige Aenderung der Betriebsanlage voraus, so ist dem 
Nutzungsberechtigten zur Vornahme der erforderlichen Aenderung der inneren Betriebs- 
einrichtung oder, wenn es sich um eine der Genehmigung unterliegende Aenderung 
handelt, zur Einreichung des erforderlichen Genehmigungsgesuchs eine angemessene Frist 
zu ertheilen und erst nach fruchtlosem Ablauf derselben über die nachgesuchte Auferlegung 
einer Zwangsverpflichtung im Sinne des Art. 58 zu entscheiden. 
Bei Beurtheilung der Frage, ob ein erheblicher Nachtheil für den Betrieb der bisher 
berechtigten Anlage nicht entsteht, ist nicht bloß der augenblickliche Betrieb, wie er sich 
bei Triebwerken in Folge der gerade vorhandenen Werkseinrichtung, bei Bewässerungs- 
anlagen in Folge einer vielleicht vorübergehenden Bodenbewirthschaftung darstellt, sondern, 
soweit sich aus Art. 35 Abs. 2 nichts anderes ergibt, die allgemeine Zweckbestimmung der 
Anlage ins Auge zu fassen. 
Auch die Zwangsverpflichtung im Sinne des Art. 58 setzt eine besondere gemein- 
wirthschaftliche Bedeutung des neuen Unternehmens nicht voraus. 
Zu Art. 59. 
8. 161. 
Durch die Bezugnahme auf Art. 42 ist ausgesprochen, daß die Zwangsverpflichtung 
nur auferlegt werden kann, wenn die Wassermenge eines Gewässers für die Befriedigung 
des Bedarfs einer Mehrzahl an ihm bereits Berechtigter nicht ausreicht. Zu Gunsten 
einer neuen, erst zu errichtenden Anlage kann die Zwangsverpflichtung nicht in Anspruch 
genommen werden. Namentlich bietet Art. 59 keine Grundlage zu Gunsten der Be- 
wässerung von Grundstücken, für welche nicht schon bisher ein Wässerungsrecht bestand. 
Die Aenderung, die der Berechtigte nach Art. 59 dulden muß, beschränkt sich auf 
die Wasserbenützungsanlage (zu vergl. Art. 31 letzter Absatz; und die Herabminderung 
des Wassernutzungsrechts auf die zum Betrieb der geänderten Anlage erforderliche 
geringere Wassermenge bezw. das hiezu erforderliche geringere Gefäll. 
Ueber die Ausführung der Aenderung der Wasserbenützungsanlage ist die Vollzugs- 
vorschrift zu Art. 62 zu vergleichen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.