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abändern zu wollen, daß er selbst nunmehr das Wasser für das ihm zustehende Nutzungs-
recht dauernd benützt, und wenn er eine entsprechende Aenderung des Werks thatsächlich
vornimmt, so ist die Auferlegung der Zwangsverpflichtung ausgeschlossen. Setzt die
Betriebsänderung eine vorgängige Aenderung der Betriebsanlage voraus, so ist dem
Nutzungsberechtigten zur Vornahme der erforderlichen Aenderung der inneren Betriebs-
einrichtung oder, wenn es sich um eine der Genehmigung unterliegende Aenderung
handelt, zur Einreichung des erforderlichen Genehmigungsgesuchs eine angemessene Frist
zu ertheilen und erst nach fruchtlosem Ablauf derselben über die nachgesuchte Auferlegung
einer Zwangsverpflichtung im Sinne des Art. 58 zu entscheiden.
Bei Beurtheilung der Frage, ob ein erheblicher Nachtheil für den Betrieb der bisher
berechtigten Anlage nicht entsteht, ist nicht bloß der augenblickliche Betrieb, wie er sich
bei Triebwerken in Folge der gerade vorhandenen Werkseinrichtung, bei Bewässerungs-
anlagen in Folge einer vielleicht vorübergehenden Bodenbewirthschaftung darstellt, sondern,
soweit sich aus Art. 35 Abs. 2 nichts anderes ergibt, die allgemeine Zweckbestimmung der
Anlage ins Auge zu fassen.
Auch die Zwangsverpflichtung im Sinne des Art. 58 setzt eine besondere gemein-
wirthschaftliche Bedeutung des neuen Unternehmens nicht voraus.
Zu Art. 59.
8. 161.
Durch die Bezugnahme auf Art. 42 ist ausgesprochen, daß die Zwangsverpflichtung
nur auferlegt werden kann, wenn die Wassermenge eines Gewässers für die Befriedigung
des Bedarfs einer Mehrzahl an ihm bereits Berechtigter nicht ausreicht. Zu Gunsten
einer neuen, erst zu errichtenden Anlage kann die Zwangsverpflichtung nicht in Anspruch
genommen werden. Namentlich bietet Art. 59 keine Grundlage zu Gunsten der Be-
wässerung von Grundstücken, für welche nicht schon bisher ein Wässerungsrecht bestand.
Die Aenderung, die der Berechtigte nach Art. 59 dulden muß, beschränkt sich auf
die Wasserbenützungsanlage (zu vergl. Art. 31 letzter Absatz; und die Herabminderung
des Wassernutzungsrechts auf die zum Betrieb der geänderten Anlage erforderliche
geringere Wassermenge bezw. das hiezu erforderliche geringere Gefäll.
Ueber die Ausführung der Aenderung der Wasserbenützungsanlage ist die Vollzugs-
vorschrift zu Art. 62 zu vergleichen.