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das über fremde Grundstücke geleitet werden darf, trägt das Recht einen öffentlich recht-
lichen Charakter und Streitigkeiten über das Bestehen oder den Umfang dieses Benützungs-
rechts gehören gemäß Art. 10 Ziff. 24 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vor die Ver-
waltungsgerichte. Soweit es sich um die Benützung des Grundstücks handelt, liegt ein
privatrechtliches Dienstbarkeitsverhältniß vor mit der Wirkung, daß für die Art der
Ausübung desselben die allgemeinen Grundsätze über die Ausübung der Dienstbarkeitsrechte
zu entsprechender Anwendung zu bringen sind.
Die Entscheidung von Streitigkeiten über die in Abs. 4 des Art. 60 festgesetzte
Verpflichtung zur Herstellung und Unterhaltung von Brücken, Stegen, Durchlässen und
Sicherheitsvorrichtungen bleibt den bürgerlichen Gerichten überlassen, während etwaige
Streitigkeiten über die hinsichtlich der Kanäle dort vorgesehene Unterhaltungs= und
Reinigungspflicht insoweit, als die Kanäle öffentliche Gewässer sind, vor die Verwaltungs-
gerichte gehören. Letzteres trifft auch dann zu, wenn über das Maß der dem Unternehmer
zustehenden Benützung dieser öffentlichen Gewässer gestritten wird.
Zu Art. 61.
§. 165.
Unter Wasser-Zu= und Ableitung ist in Art. 61 dasselbe zu verstehen wie in Art. 60.
Die Zwangsverpflichtung des Art. 61 kann nicht bloß zu Gunsten von solchen
Grundeigenthümern auferlegt werden, welche die Führung der Wasser-Zu= oder Ableitung
zufolge einer ihnen auferlegten Zwangsverpflichtung (zu vergl. Art. 60) gestatten mußten,
sondern auch zu Gunsten solcher Grundeigenthümer, welche im Wege freier Vereinbarung
die Führung der Leitungen über ihr Grundstück eingeräumt haben, oder deren Grundstück
vermöge sonstiger Rechtstitel mit einer Leitungsdienstbarkeit belastet worden ist.
Die Zwangsverpflichtung des Art. 61 greift auch dann Platz, wenn zur Führung
eines Kanals über ein Grundstück die Grundfläche des Kanals selbst abgetreten
worden ist.
Die Anwendbarkeit des Art. 61 auf Bewässerungsanlagen ist dadurch bedingt, daß
dem sich anschließenden Grundeigenthümer das Recht zur Bewässerung der Grundfläche,
mit welcher er sich anschließen will, zusteht oder verliehen wird. Das Gleiche ist der
Fall, wenn der Anschluß an Wasserzuleitungen für Wasserversorgungszwecke bewirkt,