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oder wenn an die Zuleitungskanäle für Triebwerke eine, Zweigableitung angeschlossen
werden will.
Wo das Verlangen des späteren Anschlusses eigener Leitungen schon bei den Ver—
handlungen über die Einräumung der Zwangsbefugniß des Art. 60 geltend gemacht
wird, kann die Verpflichtung zur Gestattung dieses Anschlusses dem Unternehmer, der
das fremde Grundstück zur Führung seiner Wasserleitungen benützen will, zur Be-
dingung der Auferlegung der bezüglichen Zwangsverpflichtung (Art. 60) gemacht werden,
so daß es eines besonderen weiteren Ausspruchs süber die Auferlegung der Zwangsver-
pflichtung des Art. 61 nicht mehr bedarf.
Soweit, was übrigens in der Regel nicht der Fall sein wird, dem Kanalunternehmer
durch die Mitbenützung außer den in Art. 61 erwähnten Kosten noch ein Schaden ent-
steht, ist auch dieser von dem anschließenden Grundeigenthümer zu ersetzen.
Zu Art. 62.
§. 166.
Die Zwangsverpflichtung des Art. 62 richtet sich nur gegen Stauanlagen im Sinne
des Art. 31, nicht gegen die Wasserbenützungsanlage im Ganzen. Sie erstreckt sich ins-
besondere nicht auf das Triebwerk (Wassertriebwerk und inneres Triebwerk) einer ge-
werblichen Anlage.
Unter Umbau ist auch die Aenderung einzelner Theile der Stauanlage oder ihrer
Zubehörden zu verstehen.
Als Umbau bezw. Verlegung im Sinne des Art. 62 kommt nicht bloß der Umbau
und die Verlegung der einzelnen Anlage unter Erhaltung ihres gesonderten Daseins,
sondern auch die Zusammenfassung mehrerer Stauanlagen in eine einzige bezw. die Ein-
beziehung der bestehenden Anlagen in eine neue, sowohl den Zwecken dieser Anlagen als
auch der neuen Wasserbenützungsanlage dienende, einheitliche Stauanlage in Betracht.
In solchen Fällen muß alsdann durch entsprechende Einrichtungen für die erforderliche
Wasservertheilung gesorgt werden.
Umbau und Verlegung kann unter Umständen bei einer Anlage zusammentreffen.
S. 167.
Der Unternehmer, welcher die bessere Ausnützung der vorhandenen Wasserkraft