Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

richte anher vorzulegen hat. Dispensationsgesuche, welche bei 
dem unterfertigten k. Staatsministerium unmittelbar einkommen, 
werden unberücksichtiget zu den Akten gelegt. 
Die k. Regierung, K. d. J., wird beauftragt, nach diesen 
Allerhöchsten Anordnungen, für deren Veröffentlichung Sorge 
zu tragen ist, sich künftighin genau zu achten. 
München, den 5. November 1855. 
  
§. 46.— 
Artikel 95. des Entwurfs eines Polizei-Straf-Gesetzes vom Jahr 
1855. 
Wer ohne Berechtigung die Verrichtungen eines Arztes, 
Wundarztes, einer Hebamme oder eines Thierarztes ausübt, 
wird mit Arrest bis zu einem Monate oder an Geld bis zu 
einhundert Gulden bestraft. 
Einer Geldstrafe bis zu 50 Gulden unterliegt, wer zur 
Ausübung solcher Verrichtungen gemäß erstandener Prüfung 
zwar befähigt ist, diese Verrichtungen jedoch ohne die erforder- 
liche polizeiliche Erlaubniß ausübt, oder den ihm bei Ertheilung 
dieser Erlaubniß angewiesenen Wohnsitz verändert. 
V. 
Yie freie Ausübung der Heilbunde, Thirurgie und 
Geburtshilfe. 
S. 47. 
Ausschreiben der k. Landes-Direktion in Schwaben vom 7. Juni 
1808, die freie Ausübung der Heilkunde, Chirurgie und Ge- 
burtshilfe betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Die unterzeichnete Stelle hat bei mehreren Gelegenheiten 
bemerkt, daß Landphysiker, und selbst Landgerichte die Ver- 
fügung, gemäß welcher jedem Physikus ein bestimmter Bezirk 
angewiesen ist, also deuten: als ob der Unterthan in Krankhei- 
ten an den einschlägigen Physikus sich wenden müßte, und 
kein anderer Physikus, oder approbirter Arzt gerufen werden 
dürfte. 
Eine solche Auslegung ist der Allerhöchsten Verordnung vom
	        
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