richte anher vorzulegen hat. Dispensationsgesuche, welche bei
dem unterfertigten k. Staatsministerium unmittelbar einkommen,
werden unberücksichtiget zu den Akten gelegt.
Die k. Regierung, K. d. J., wird beauftragt, nach diesen
Allerhöchsten Anordnungen, für deren Veröffentlichung Sorge
zu tragen ist, sich künftighin genau zu achten.
München, den 5. November 1855.
§. 46.—
Artikel 95. des Entwurfs eines Polizei-Straf-Gesetzes vom Jahr
1855.
Wer ohne Berechtigung die Verrichtungen eines Arztes,
Wundarztes, einer Hebamme oder eines Thierarztes ausübt,
wird mit Arrest bis zu einem Monate oder an Geld bis zu
einhundert Gulden bestraft.
Einer Geldstrafe bis zu 50 Gulden unterliegt, wer zur
Ausübung solcher Verrichtungen gemäß erstandener Prüfung
zwar befähigt ist, diese Verrichtungen jedoch ohne die erforder-
liche polizeiliche Erlaubniß ausübt, oder den ihm bei Ertheilung
dieser Erlaubniß angewiesenen Wohnsitz verändert.
V.
Yie freie Ausübung der Heilbunde, Thirurgie und
Geburtshilfe.
S. 47.
Ausschreiben der k. Landes-Direktion in Schwaben vom 7. Juni
1808, die freie Ausübung der Heilkunde, Chirurgie und Ge-
burtshilfe betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Die unterzeichnete Stelle hat bei mehreren Gelegenheiten
bemerkt, daß Landphysiker, und selbst Landgerichte die Ver-
fügung, gemäß welcher jedem Physikus ein bestimmter Bezirk
angewiesen ist, also deuten: als ob der Unterthan in Krankhei-
ten an den einschlägigen Physikus sich wenden müßte, und
kein anderer Physikus, oder approbirter Arzt gerufen werden
dürfte.
Eine solche Auslegung ist der Allerhöchsten Verordnung vom