Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Gleichzeitig hat das Oberamt hinsichtlich der im Grundbuch eingetragenen Grund- 
stücke, bezüglich welcher die Zwangsverpflichtung beantragt ist, die Beibringung von be- 
glaubigten Auszügen aus dem Grundbuch zu veranlassen und die betreffenden Grund- 
buchämter zu ersuchen, von jeder Eintragung in das Grundbuch, welche sich auf ein von 
dem Zwangsverpflichtungsverfahren noch betroffenes Grundstück bezieht, dem Oberamt 
Nachricht zu geben. 
« 8. 178. 
Hierauf erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob die beantragte Zwangsverpflichtung sich 
sofort als unzulässig darstellt oder nicht, die Bekanntmachung des gestellten Antrags 
durch das Oberaint (8. 175) im Bezirksamtsblatt und, wenn die für die Zwangsver- 
pflichtung in Anspruch genommenen Grundstücke oder Anlagen sich über den Oberamts— 
bezirk hinaus erstrecken, auch in den Bezirksamtsblättern der übrigen betheiligten Ober— 
amtsbezirke. Ferner soll die Bekanntmachung thunlichst gleichzeitig mit ihrem Erscheinen 
im Bezirksamtsblatt beziehungsweise in den Bezirksamtsblättern am Rathhaus der Ge— 
meinden, in deren Bezirk die für die Zwangsverpflichtung in Anspruch genommenen 
Grundstücke oder Anlagen ganz oder theilweise sich befinden, angeschlagen werden. 
Die Bekanntmachung hat zu enthalten: 
1) Namen, Stand und Wohnort des Unternehmers und des für verpflichtet zu Er- 
klärenden, die Grundstücke oder Anlagen, bezüglich welcher und für welche die 
Zwangsverpflichtung beantragt ist, ferner die Art und den Umfang der Zwangs- 
verpflichtung; 
2) die Aufforderung an alle diejenigen, welchen an den Grundstücken oder Anlagen, 
bezüglich deren die Zwangsverpflichtung beantragt ist, dingliche Rechte zustehen 
oder welche Pächter oder Miether dieser Grundstücke oder Anlagen sind, etwaige 
Einwendungen gegen die Zwangsverpflichtung bei dem die Bekanntmachung 
erlassenden Oberamt binnen vierzehn Tagen vom Tag der Ausgabe der betreffen- 
den Nummer des Bezirksamtsblatts bei Vermeidung des Ausschlusses anzu- 
bringen; 
3) die Bemerkung, 
a. daß die in Ziff. 2 genannten Nebenberechtigten befugt sind, ihr Interesse be- 
züglich der Festsetzung der von dem Unternehmer zu leistenden Entschädigung,
	        
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