Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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§. 184. 
Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem leitenden 
Beamten, den zugezogenen Urkundspersonen und Sachverständigen sowie den Betheiligten 
zu unterzeichnen ist. 
S. 185. 
Nach geschlossener Verhandlung werden die Akten von dem Oberamt mit einer 
Aeußerung über die Zulässigkeit der Zwangsverpflichtung und über die erhobenen Ein- 
wendungen der vorgesetzten Kreisregierung zur Entscheidung vorgelegt. 
Im Falle des Zusammentreffens des Antrags auf Auferlegung einer Zwangs- 
verpflichtung mit einem Gesuch der in §. 182 bezeichneten Art sind die Akten über den 
Antrag und das Gesuch in der Regel gleichzeitig vorzulegen. 
F. 186. 
Auf das Verfahren vor der Kreisregierung finden, wenn mit dem Antrag auf 
Auferlegung einer Zwangsverpflichtung ein Gesuch der in §. 182 bezeichneten Art zu- 
sammentrifft, die für das Verfahren über das betreffende Gesuch geltenden Bestimmungen, 
im Uebrigen die für das Verfahren bei der Verleihung eines Wassernutzungsrechts maß- 
gebenden Vorschriften entsprechende Anwendung. An Stelle des Rechtsmittels des 
Rekurses nach der Gewerbeordnung tritt jedoch das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde 
(zu vergl. Art. 64 Abs. 1). Auch ist ein Bescheid im Sinne des §. 3 Ziff. 1 der K. 
Verordnung vom 19. Juni 1873, betreffend das Verfahren in Gewerbesachen, gegen 
welchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden könnte, ausgeschlossen (zu 
vergl. auch die in §. 267 der gegenwärtigen Verfügung zu Art. 115 getroffene Be- 
stimmung). Letzteres gilt im Falle des Zusammentreffens eines Verleihungsverfahrens 
mit dem Zwangsverpflichtungsverfahren auch für die Verleihung selbst, da in einem 
solchen Fall das Schweben des Zwangsverpflichtungsverfahrens dem Vorliegen von Ein- 
wendungen gegen die Verleihung gleichzuachten ist. 
. 187. 
Zu demjenigen Theil der mündlichen Verhandlung, welcher die Festsetzung der von 
dem Unternehmer zu leistenden Entschädigung, der von ihm zu stellenden Sicherheit 
sowie des ihn treffenden Kostenantheils (Art. 65 Abs. 1) zum Gegenstand hat, sind der 
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