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§. 189.
Das die Zwangsverpflichtung verfügende Erkenntniß ist dem Unternehmer, dem für
verpflichtet Erklärten und den besonders zu entschädigenden Nebenberechtigten (Art. 14
Abs. 1 und 3 des Zwangsenteignungsgesetzes) zuzustellen, anderen Personen, welche
Ansprüche erhoben haben, alsdann, wenn sie sich zur Theilnahme an dem Verfahren
betreffs der Entschädigung, der Sicherheitsleistung oder des Kostenantheils gemeldet
haben.
Außerdem ist das Erkenntniß dem Grundbuchamt mit dem Ersuchen mitzutheilen,
über die Einleitung des Zwangsverpflichtungsverfahrens hinsichtlich der von der Zwangs-
verpflichtung betroffenen, in dem Grundbuch eingetragenen Grundstücke im Grundbuch
Vormerkung zu machen und diese Vormerkung seinerzeit zugleich mit dem späteren Ein-
trag des Inkrafttretens der Zwangsverpflichtung (Art. 64 Abs. 7) oder auf die von der
Kreisregierung zu bewirkende Mittheilung von der Erledigung des Zwangsverpflichtungs-
verfahrens zu löschen.
§. 190.
Wenn das Verfahren, welches zur Auferlegung der Zwangsverpflichtung geführt hat,
rechtskräftig erledigt und außerdem von dem Unternehmer nachgewiesen ist, daß der von
der verfügenden Verwaltungsbehörde festgesetzte Entschädigungsbetrag und fällige Kosten-
antheil entrichtet oder hinterlegt und die von dieser Behörde auferlegte Sicherheit ge-
leistet ist, so hat die Kreisregierung dem Unternehmer einen die Ausführung der Anlage
genehmigenden Beschluß zuzustellen. In dem Beschluß ist die Erfüllung der bezeichneten
gesetzlichen Voraussetzungen ausdrücklich hervorzuheben.
Nach Eingang der Urkunde über die erfolgte Zustellung ist dem für verpflichtet Er-
klärten von der Zustellung Eröffnung zu machen.
Von der bewirkten Eröffnung hat die Kreisregierung sodann unter Bezeichnung des
Tags der Eröffnung dem Unternehmer sowie den Nebenberechtigten, letzteren soweit nicht
§. 188 Abs. 1 vorletzter Satz zutrifft, sofort Nachricht zu geben.
Auch ist das Grundbuchamt von dem Inkrafttreten der Zwangsverpflichtung in
Kenntniß zu setzen.
S. 191.
Auf die Vollstreckung der Zwangsverpflichtung finden die Bestimmungen des Gesetzes