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vom 18. August 1879 über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich rechtlicher Ansprüche
(Reg. Blatt S. 202) Anwendung.
Zu Art. 65.
§. 192.
Zufolge der Bestimmung in Art. 65 Abs. 1 ist eine Verwaltungsbeschwerde insbe-
sondere auch dagegen nicht zulässig, daß die Kreisregierung den Antrag des für verpflichtet
Erklärten auf Sicherheitsleistung überhaupt abgewiesen hat. Vielmehr bleibt auch in
diesem Fall lediglich der Rechtsweg vorbehalten.
In den Fällen des Art. 65 Abs. 5 findet eine Festsetzung der Entschädigung durch
die Kreisregierung nicht statt.
Zu Art. 66.
§. 193.
Die Bestimmung einer Frist im Sinne des Art. 66 Abs. 1 kann auch nach Aufer-
legung der Zwangsverpflichtung erfolgen. Sie ist von einem Antrag des für verpflichtet
Erklärten nicht abhängig.
Bei Festsetzung der Frist (Abs. 1) ist darauf zu achten, daß die letztere nicht über
die gemäß Art. 36 für die Bethätigung der Verleihung und Genehmigung laufende
Frist hinaus erstreckt wird.
Bei Art. 66 Abs. 1 Satz 2 ist vorausgesetzt, daß zur Zeit des Erlöschens der
Verleihung beziehungsweise Genehmigung die Zwangsverpflichtung nicht etwa bereits
gemäß Art. 64 Abs. 7 in Wirksamkeit getreten war, da alsdann an Stelle der Zwangs-
verpflichtung das durch sie begründete Rechtsverhältniß getreten ist und demgemäß die
erstere nicht mehr erlöschen kann.
Zu Art. 54 bis 66.
8. 194.
Durch die in dem Wassergesetz zugelassenen Zwangsbefugnisse wird die Geltend-
machung des allgemeinen Zwangsenteignungsrechts für Unternehmungen zu Staats= oder
Korporationszwecken nicht ausgeschlossen, so daß unter Umständen die Wahl zwischen dem
einen oder andern Verfahren demjenigen offen steht, welcher die Auferlegung der Zwangs-
verpflichtung beziehungsweise die Zwangsenteignung beantragt.