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Auf Ihren Bericht vom 12. Februar d. J. will Ich die anliegenden Aenderungen der Wehrordnung
genehmigen und Sie ermächtigen, den Text der Deutschen Wehrordnung, wie er sich aus den seit dem
22. November 1888 von Mir genehmigten Aenderungen ergiebt, unter Ausschluß entbehrlich gewordener
Uebergangsbestimmungen durch das Central-Blatt für das Deutsche Reich zu veröffentlichen.
Homburg v. d. H., den 18. Februar 1901.
Wilhelm.
Graf v. Posadowsky.
An den Reichskanzler.
Aenderungen der Deutschen Wehrordnung.“)
Die Wehrordnung vom 22. November 1888 wird geändert wie folgt:
8. 2.
Im dritten Absatze der Ziffer 3 wird unter 1 für „I“: „IV“ gesetzt.
Der vierte Absatz der Ziffer 3 lautet:
„Im Königreiche Bayern werden die Geschäfte der Ersatzbehörden dritter Instanz durch
die Generalkommandos zu München, Würzburg und Nürnberg im Verein mit je einem für
den Armeekorpsbezirk durch das Königlich bayerische Staatsministerium des Innern ernannten
Kommissar ausgeübt.)"“
Die Anmerkung zu Ziffer 3 lautet:
„*) Als Kommissare sind zur Zeit bestellt: für den Bezirk des I. Armeekorps der Prä-
sident der Königlichen Regierung von Oberbayern in München, für den Bezirk des II. Armee-
korps der Präsident der Königlichen Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg in Würz-
burg, für den Bezirk des III. Armeekorps der Präsident der Königlichen Regierung von
Mittelfranken in Ansbach.“
§. 9.
Im zweiten Absatze der Ziffer 1 fällt das Wort „keine“ fort.
Als Ziffer 4 tritt hinzu:
„4. Auf Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts, welche den Berechtigungsschein
zum einjährig-freiwilligen Dienste erworben haben, finden die für Einjährig-Freiwillige
gegebenen Bestimmungen Anwendung.“
*) Central-Blatt für 1889 S. 1, für 1893 S. 318, für 1899 S. 165.