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Zu Art. 68.
S. 200.
Bei der Genehmigung des genossenschaftlichen Unternehmens ist insbesondere zu
prüfen, ob die Vorschriften über das Zustandekommen der Genossenschaft eingehalten sind,
ob bei dem Unternehmen die allgemeinen Interessen und, soweit dies nicht anläßlich einer
gleichzeitigen oder vorangegangenen Verleihung geschehen ist, ob die Wassernutzungsrechte
Dritter gewahrt werden, ob die zur Ausführung des Unternehmens erforderliche Ver-
leihung eines Wassernutzungsrechts beziehungsweise die polizeiliche Erlaubniß zu einer
Wassereinleitung ertheilt ist oder feststeht und ob nach den der Genehmigung zu Grunde
liegenden Plänen eine technisch und wirthschaftlich zweckmäßige Ausführung des Unter-
nehmens zu erwarten steht.
Daß das genossenschaftliche Unternehmen einem öffentlichen oder gemeinwirthschaftlichen
Nutzen diene, ist im Allgemeinen nicht erforderlich. Diese Voraussetzung muß nur zu-
treffen, wenn es sich um die Anerkennung einer Genossenschaft als öffentliche Genossen-
schaft (Art. 80) oder um die zu Gunsten des Unternehmens beantragte Auferlegung einer
Zwangsverpflichtung im Sinne des Art. 63 handelt.
8. 201.
Die Rechtspersönlichkeit der Genossenschaft beginnt erst, wenn die Genehmigung des
genossenschaftlichen Unternehmens unanfechtbar geworden oder im Falle ihrer Anfechtung
die die Genehmigung aussprechende Beschwerdeentscheidung den Mitgliedern der Genossen-
schaft oder den Bevollmächtigten (Art. 92 Abs. 4) zugestellt ist.
§. 202.
Die Genehmigung des genossenschaftlichen Unternehmens ist nach Art. 102 Abs. 2
Ziff. 5 in das Wasserrechtsbuch einzutragen.
Auch hat der Vorstand der Genossenschaft dafür zu sorgen, daß die Zugehörigkeit
der einzelnen Grundstücke zu dem Genossenschaftsverband im Grundbuch vermerkt wird.
Dasselbe gilt für Aenderungen der Zugehörigkeit.
§. 203.
Auf Grund des Art. 68 Abs. 4 werden die nachstehenden Vorschriften (8§. 204 bis
207) ertheilt.