Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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8. 204. 
Der Antrag auf Genehmigung eines auf freier Vereinbarung sämmtlicher betheiligter 
Grundeigenthümer beruhenden genossenschaftlichen Unternehmens für die in Art. 67 be- 
zeichneten Zwecke ist bei demjenigen Oberamt zu stellen, in dessen Bezirk die Grundfläche, 
welcher das gemeinschaftliche Unternehmen zu dienen bestimmt ist, ganz oder zum größeren 
Theile liegt. 
Der Antrag muß von sämmtlichen betheiligten Grundeigenthümern oder ihren Be- 
vollmächtigten unterzeichnet sein. 
Er hat eine Darlegung des Zwecks, des Umfangs und der Art des beabsichtigten 
Unternehmens zu enthalten. Die Darlegung muß so eingehend sein, daß aus ihr in 
Verbindung mit den anzuschließenden Beilagen (F. 205) die technische und wirthschaft- 
liche Zweckmäßigkeit des Unternehmens beurtheilt werden kann. Soweit zur Ausführung 
des Unternehmens die Erlaubniß zu einer Einleitung von Flüssigkeiten (Art. 23 und 25), 
die Verleihung eines Wassernutzungsrechts beziehungsweise die Genehmigung einer Wasser- 
benützungsanlage oder die Anerkennung von Zwangsverpflichtungen Dritter vorgesehen 
ist, ist dies unter näherer Bezeichnung der in Aussicht genommenen Erlaubniß, Verleihung 
beziehungsweise Genehmigung und der Art und des Maßes der aufzuerlegenden Zwangs- 
verpflichtungen besonders anzugeben. Auch muß der Antrag eine Erklärung über die Art 
der vorläufigen Deckung des durch das Verfahren entstehenden Aufwands enthalten. 
8. 205. 
Dem Antrag (8§. 204) sind beizufügen: 
1) ein von einem Sachpverständigen gefertigter, das beabsichtigte Unternehmen ver- 
anschaulichender Lageplan mit den zur Erläuterung erforderlichen Zeichnungen 
und Beschreibungen; 
2) ein Verzeichniß der Grundstücke, auf welche sich das Unternehmen erstrecken soll, 
mit Angabe der Parzellennummer, des Eigenthümers, des Flächenmaßes und 
der Benützungsart jedes einzelnen Grundstücks, wobei die Uebereinstimmung dieser 
Angaben mit dem Grundbuch durch eine Bescheinigung des Grundbuchamts oder 
Rathschreibers nachzuweisen ist; 
3) im Falle des §. 204 Abs. 3 die entsprechenden, vorschriftsmäßig belegten Gesuche,
	        
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