Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Die in Art. 74 Abs. 5 vorgeschriebene Bekanntmachung der für die rechtlichen Be- 
ziehungen der Genossenschaft zu dritten Personen wesentlichen Bestimmungen des be- 
stätigten Statuts erfolgt durch das Oberamt im Auftrag der Kreisregierung in dem 
von dieser bezeichneten öffentlichen Blatt. Die Kreisregierung bestimmt auch den Inhalt 
der Bekanntmachung. · 
Zu Art. 75. 
§. 214. 
Unter die Streitigkeiten über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Genossenschafts- 
verband gehören nicht die Streitigkeiten über das Ausscheiden eines Grundstücks aus 
diesem Verband in den Fällen des Art. 69 Abs. 2 und 3. 
Zu Art. 76. 
§. 215. 
Bei der Aufsichtsführung haben die Oberämter darauf zu achten, daß durch dieselbe. 
soweit es ohne Nachtheil für die Erreichung des Zwecks geschehen kann, Kosten für die 
Genossenschaft thunlichst vermieden werden. 
Die Oberämter sind, unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit für die ganze Aufsichts- 
führung, ermächtigt, die Aufsichtsführung in einzelnen bestimmten Beziehungen dem 
Ortsvorsteher zu übertragen. 
Zu Art. 77. 
§. 216. 
Der Auflösungsbeschluß ist von dem Vorstand der Genossenschaft dem aufsichtführenden 
Oberamt (Art. 76) vorzulegen. Letzteres hat zu prüfen, ob den Bestimmungen in Art. 77 
Abs. 1 und 2 genügt ist, und die Beseitigung etwaiger Mängel herbeizuführen, auch, 
wo es angezeigt erscheint, die Gemeindebehörde zu hören. Demnächst sind die Akten der 
Kreisregierung und von dieser dem Ministerium des Innern vorzulegen. Dabei haben 
sich das Oberamt und die Kreisregierung zur Sache zu äußern. 
Zu Art. 78. 
§. 217. 
Der Antrag auf Auflösung (Art. 78 Ziff. 1) ist bei dem aufsichtführenden Oberamt
	        
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