Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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zu stellen. Dieses hat das andere Mitglied über den Antrag zu hören. Im Uebrigen ist 
nach 8. 216 zu Art. 77 zu verfahren. 
Wenn im Falle des Art. 78 Ziff. 2 von dem Oberamt oder der Kreisregierung die 
Auflösung bei dem Ministerium des Innern in Antrag gebracht werden will, so ist vor 
der Vorlage der Akten der Vorstand der Genossenschaft und in der Regel auch die Ge- 
nossenschaftsversammlung, sowie die Gemeindebehörde zu hören. 
Zu Art. 79. 
§. 218. 
Die öffentliche Bekanntmachung (Art. 79 Abs. 2) der erfolgten Auflösung der Ge- 
nossenschaft geschieht im Auftrag des Ministeriums des Innern durch das Oberamt in 
dem ihm bezeichneten öffentlichen Blatt. 
Die Einhaltung der in Art. 79 Abs. 4 ertheilten Vorschriften ist von dem Oberamt 
zu überwachen. 
Zu Art. 80 bis 83. 
. 219. 
Für die Anerkennung als öffentliche Wassergenossenschaften können unter anderen 
(zu vergl. übrigens §§. 195 bis 197 zu Art. 67) in Betracht kommen Genossenschaften 
zur Entwässerung ausgedehnter Riedflächen, große Wasserversorgungsgenossenschaften, 
deren Leistungen sich über mehrere Gemeindebezirke erstrecken, oder Genossenschaften, 
welche in großem Maßstab die Gewinnung und Fernleitung elektrischer Kraft zu Gunsten 
ihrer Mitglieder betreiben. 
Für die Verbindung von Gemeinden zu gemeinsamer Wasserbenützung ist die 
Form der öffentlichen Wassergenossenschaft nicht bestimmt. Für eine solche Verbindung 
steht die Form des Gemeindeverbands im Sinne des Art. 27 des Verwaltungsgesetzes 
vom 21. Mai 1891 (Reg. Blatt S. 103) zur Verfügung. 
§. 220. 
Das Gesuch um Anerkennung einer Genossenschaft als einer öffentlichen Wasser- 
genossenschaft ist bei dem Oberamt anzubringen, in dessen Bezirk die Genossenschaft 
ihren Sitz hat.
	        
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