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In dem Gesuch ist nachzuweisen, daß die Genossenschaft nach Art. 68 bereits be-
gründet ist. Sodann ist darzulegen, inwiefern das Unternehmen der Genossenschaft
vermöge seines Zweckes und seiner Ausdehnung einen erheblichen volkswirthschaftlichen
Nutzen vermittelt, und welche besonderen Umstände für die Anerkennung als öffentliche
Wassergenossenschaft sprechen.
Das Oberamt hat über das Gesuch die Gemeinderäthe der betheiligten Gemeinden
zu hören und die Akten mit seiner Aeußerung der Kreisregierung vorzulegen, welche
ihrerseits nach vorgängiger Vernehmung der betheiligten technischen Behörden das Gesuch
mit entsprechendem Antrag dem Ministerium des Innern zu unterbreiten hat.
§. 221.
Durch die Anerkennung einer Wassergenossenschaft als öffentlicher Genossenschaft
wird der von derselben verfolgte Zweck noch kein allgemeiner Korporationszweck im Sinne
des §. 30 der Verfassungsurkunde. Zwangsenteignungen zu Gunsten der öffentlichen
Wassergenossenschaft finden daher nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Zwangs-
verpflichtungen zu Gunsten fremder Wasserbenützungsanlagen statt.
Zu Art. 84.
§. 222.
Ein Zwang gegen widersprechende Grundeigenthümer zum Eintritt (Zwangstheil=
nahme) findet nur zu Gunsten einer in der Bildung begriffenen Genossenschaft, nicht
aber nachträglich statt.
Ueber den Zwang zum Eintritt und insbesondere auch über die in Abs. 2 und 3
des Art. 84 festgesetzten Befreiungs= und Abtretungsansprüche wird von der Zentralstelle
für die Landwirthschaft, Abtheilung für Feldbereinigung, beziehungsweise von dem Ober-
amt nur vorläufig (zu vergl. Art. 87 Abs. 3 und Art. 88 Abs. 3) erkannt. Die end-
gültige Entscheidung erfolgt bei Genehmigung des genossenschaftlichen Unternehmens (zu
vergl. Art. 68 Abs. 2 und Art. 93 Abs. 3 und 5).
Die Entscheidung über die im Falle des Art. 84 Abs. 3 zu gewährende Entschädigung
bleibt, soweit eine Verständigung nicht erzielt wird, den bürgerlichen Gerichten vorbehalten.