Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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In dem Gesuch ist nachzuweisen, daß die Genossenschaft nach Art. 68 bereits be- 
gründet ist. Sodann ist darzulegen, inwiefern das Unternehmen der Genossenschaft 
vermöge seines Zweckes und seiner Ausdehnung einen erheblichen volkswirthschaftlichen 
Nutzen vermittelt, und welche besonderen Umstände für die Anerkennung als öffentliche 
Wassergenossenschaft sprechen. 
Das Oberamt hat über das Gesuch die Gemeinderäthe der betheiligten Gemeinden 
zu hören und die Akten mit seiner Aeußerung der Kreisregierung vorzulegen, welche 
ihrerseits nach vorgängiger Vernehmung der betheiligten technischen Behörden das Gesuch 
mit entsprechendem Antrag dem Ministerium des Innern zu unterbreiten hat. 
§. 221. 
Durch die Anerkennung einer Wassergenossenschaft als öffentlicher Genossenschaft 
wird der von derselben verfolgte Zweck noch kein allgemeiner Korporationszweck im Sinne 
des §. 30 der Verfassungsurkunde. Zwangsenteignungen zu Gunsten der öffentlichen 
Wassergenossenschaft finden daher nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Zwangs- 
verpflichtungen zu Gunsten fremder Wasserbenützungsanlagen statt. 
Zu Art. 84. 
§. 222. 
Ein Zwang gegen widersprechende Grundeigenthümer zum Eintritt (Zwangstheil= 
nahme) findet nur zu Gunsten einer in der Bildung begriffenen Genossenschaft, nicht 
aber nachträglich statt. 
Ueber den Zwang zum Eintritt und insbesondere auch über die in Abs. 2 und 3 
des Art. 84 festgesetzten Befreiungs= und Abtretungsansprüche wird von der Zentralstelle 
für die Landwirthschaft, Abtheilung für Feldbereinigung, beziehungsweise von dem Ober- 
amt nur vorläufig (zu vergl. Art. 87 Abs. 3 und Art. 88 Abs. 3) erkannt. Die end- 
gültige Entscheidung erfolgt bei Genehmigung des genossenschaftlichen Unternehmens (zu 
vergl. Art. 68 Abs. 2 und Art. 93 Abs. 3 und 5). 
Die Entscheidung über die im Falle des Art. 84 Abs. 3 zu gewährende Entschädigung 
bleibt, soweit eine Verständigung nicht erzielt wird, den bürgerlichen Gerichten vorbehalten.
	        
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