Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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11) Beschlüsse über die Grundsätze, nach welchen die Kosten der Ausführung, Unter- 
haltung und des Betriebs der Anlage auf die Genossenschaftsmitglieder zu ver- 
theilen sind; 
12) Vereinbarungen über das Eigenthum an den gemeinsamen Anlagen; 
13) etwaige mit dritten Personen getroffene Vereinbarungen, welche von diesen unter- 
schriftlich anzuerkennen sind. 
Das Protokoll ist am Schlusse von dem etwa bestellten Kommissär, dem Ober- 
amtmann oder dessen gesetzlichem Stellvertreter, dem Sachverständigen und dem Protokoll- 
führer zu beurkunden. 
Dem Protokoll ist eine während der Abstimmung zu führende Gegenliste anzu- 
schließen. Die Gegenliste ist in tabellarischer Form anzulegen. Sie hat mindestens 
vier Hauptspalten zu enthalten, von welchen jede in die Unterspalten: Nro. des Ver- 
zeichnisses der betheiligten Grundeigenthümer und Stenerkapital zerfällt. Die erste Haupt- 
spalte enthält die Abstimmung der mit ja, die zweite die Abstimmung der mit nein 
stimmenden, die dritte Hauptspalte die nicht Erschienenen, die vierte die der Abstimmung 
sich Weigernden. Die Ausfüllung der Spalten erfolgt durch Einsetzung der Nro. des 
Verzeichnisses und des Stenerkapitals. Die Spalten sind am Schluß zu summiren. 
Auf der Titelseite der Liste ist die Zahl der Stimmberechtigten, die Summe ihrer 
Steuerkapitalien und die absolute Mehrheit der Stimmberechtigten und des Steuer- 
kapitals vorzutragen. 
Dem Protokoll sind ferner die von Vertretern vorgelegten schriftlichen Nachweise 
über ihre Vertretungsbefugniß (Art. 88 Abs. 1) beizufügen. 
S. 243. 
Der bei der Tagfahrt gefaßte Beschluß bleibt in der Regel für das ganze übrige 
Verfahren bis zur Begründung der Genossenschaft maßgebend (zu vergl. Art. 90 Abs. 6). 
Nur wenn später — vor der Begründung der Genossenschaft — eine solche Mehrheit 
für die Aenderung des Unternehmens oder die Abstandnahme von demselben sich aus- 
spricht, daß mit Bestimmtheit angenommen werden kann, daß sie der zur Fassung eines 
Auflösungsbeschlusses erforderlichen Mehrheit (Art. 77 Abs. 2) entspricht, kann vor der 
Entscheidung über das genossenschaftliche Unternehmen die Aeuderung oder Nichtver- 
folgung des Unternehmens durch das Ministerium des Innern zugelassen werden.
	        
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