66
Die Anmerkung“) zu Ziffer 3 lautet:
„*“) Wegen Anrechnung der zu einer einjährigen aktiven Dienstzeit heranzuziehenden
Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts (§. 9) auf den Ersatzbedarf der Truppen-
theile enthalten die jährlichen Rekrutirungsbestimmungen das Erforderliche.“
§. 60.
In Ziffer 5 wird für „200“ „150" gesetzt.
8. 66.
In Ziffer 4 tritt als dritter Absatz hinzu:.
„Die Rangirung nach Loosnummern kann bei Aufstellung der Listen einstweilen unter-
bleiben; sie ist nachzuholen, sobald zur Deckung des Rekrutenbedarfs der betreffende Jahrgang
nicht voll in Anspruch genommen wird.“
S. 68.
Im letzten Absatze der Ziffer 3 fallen die Worte fort:
„und ausschließlich der zu einer kürzeren Einübung mit den Waffen zugelassenen Volksschul-
lehrer und Kandidaten des Volksschulamts“.
S. 69.
Der erste Absatz der Ziffer 3 lautet:
„Bei Ziffer 2 4 kommt die Zahl der in den Vorstellungslisten B, C, D und E enthaltenen
Militärpflichtigen derart in Betracht, daß aus den Vorstellungslisten D und E im Allgemeinen
nicht mehr wie 250, aus den Vorstellungslisten B und C nicht mehr wie 400 Militärpflichtige
an einem Tage zur Vorstellung gelangen sollen.“
Der dritte und vierte Absatz der Ziffer 3 fallen fort.
§. 72.
Am Schlusse des zweiten Absatzes der Ziffer 1 a fällt in der Klammer „§. 69,3 bezw.“ fort.
73.
.l
Der zweite Absatz der Ziffer 2 lautet:
„Von einer Entkleidung Militärpflichtiger darf der Militärvorsitzende im Allgemeinen
absehen lassen, wenn es sich um Leute mit auffallendem Mindermaß, augenscheinlichen Ge-
brechen und Fehlern der Augen und Ohren handelt, welche die dauernde Untauglichkeit der
Militärpflichtigen zum Dienste im Heere, im Landsturm und in der Marine (8. 38) ohne
Weiteres bedingen.“