Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Die Anmerkung“) zu Ziffer 3 lautet: 
„*“) Wegen Anrechnung der zu einer einjährigen aktiven Dienstzeit heranzuziehenden 
Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts (§. 9) auf den Ersatzbedarf der Truppen- 
theile enthalten die jährlichen Rekrutirungsbestimmungen das Erforderliche.“ 
§. 60. 
In Ziffer 5 wird für „200“ „150" gesetzt. 
8. 66. 
In Ziffer 4 tritt als dritter Absatz hinzu:. 
„Die Rangirung nach Loosnummern kann bei Aufstellung der Listen einstweilen unter- 
bleiben; sie ist nachzuholen, sobald zur Deckung des Rekrutenbedarfs der betreffende Jahrgang 
nicht voll in Anspruch genommen wird.“ 
S. 68. 
Im letzten Absatze der Ziffer 3 fallen die Worte fort: 
„und ausschließlich der zu einer kürzeren Einübung mit den Waffen zugelassenen Volksschul- 
lehrer und Kandidaten des Volksschulamts“. 
S. 69. 
Der erste Absatz der Ziffer 3 lautet: 
„Bei Ziffer 2 4 kommt die Zahl der in den Vorstellungslisten B, C, D und E enthaltenen 
Militärpflichtigen derart in Betracht, daß aus den Vorstellungslisten D und E im Allgemeinen 
nicht mehr wie 250, aus den Vorstellungslisten B und C nicht mehr wie 400 Militärpflichtige 
an einem Tage zur Vorstellung gelangen sollen.“ 
Der dritte und vierte Absatz der Ziffer 3 fallen fort. 
§. 72. 
Am Schlusse des zweiten Absatzes der Ziffer 1 a fällt in der Klammer „§. 69,3 bezw.“ fort. 
73. 
.l 
Der zweite Absatz der Ziffer 2 lautet: 
„Von einer Entkleidung Militärpflichtiger darf der Militärvorsitzende im Allgemeinen 
absehen lassen, wenn es sich um Leute mit auffallendem Mindermaß, augenscheinlichen Ge- 
brechen und Fehlern der Augen und Ohren handelt, welche die dauernde Untauglichkeit der 
Militärpflichtigen zum Dienste im Heere, im Landsturm und in der Marine (8. 38) ohne 
Weiteres bedingen.“