Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Zu Art. 95. 
§. 248. 
Dem von der Zentralstelle mit der Ausführung des Unternehmens beauftragten 
Kulturtechniker steht zu: die Bestellung des ausführenden Personals, die Anordnung zur 
Ausführung und Vergebung der Arbeiten im Benehmen mit dem Genossenschaftsvor— 
stand, die Aufstellung der Ausführungsbedingungen, Ueberwachung der Ausführung, 
Prüfung der Rechnungen und der Kostenumlage. 
Der Rechner darf nur auf Anweisung des Genossenschaftsvorstands Zahlungen aus 
der Genossenschaftskasse leisten. 
Ergibt sich bei der Prüfung der beabsichtigten Abänderungen des Unternehmens 
(Art. 95 Abs. 2), daß durch dieselben die Grundlagen der früheren Abstimmung verrückt 
werden, so ist vor der Entscheidung über die Genehmigung der Aenderungen eine Ab- 
stimmung der Betheiligten über diese Aenderungen nach Maßgabe des Art. 91 und unter 
Beachtung der Bestimmungen in Art. 89 und 90 herbeizuführen. Auf die möglichste 
Vermeidung nachträglicher wesentlicher Aenderungen des genehmigten Unternehmens ist 
durch sorgfältige Prüfung des letzteren vor der Ertheilung der Genehmigung Bedacht 
zu nehmen. 
Zu Art. 96. 
§. 249. 
Der Antrag auf wiederholte Abstimmung hat die Wiederholung des Verfahrens 
von Anberaumung der Tagfahrt zur Abstimmung an zur Folge. 
Zu Art. 97. 
S. 250. 
Die Kosten der Reisen der von der Zentralstelle abgesandten Beamten und sonstigen 
Sachvperständigen, sowie der die Tagfahrten leitenden Bezirksbeamten und ihrer Protokoll= 
führer werden auf die Staatskasse übernommen, in so weit sie nicht durch unbegründete 
Einwendungen Einzelner erwachsen und letzteren gemäß Art. 93 Abs. 4 zugeschieden 
worden sind.
	        
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