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hat. Ein Auszug aus diesem Verzeichniß ist der Ortspolizeibehörde zuzustellen. Das
Verzeichniß und die Auszüge sind auf dem Laufenden zu erhalten.
Eine Besichtigung der Anlagen hat abgesehen von der Wasserschau (Art. 106) nach
Bedarf stattzufinden. Die durch das Oberamt oder den Kulturinspektor vorgenommene
Besichtigung ist in dem oberamtlichen Verzeichniß und in dem Auszug der Ortspolizei-
behörde, die Besichtigung durch die letztere in dem Auszug unter Angabe der Zeit der
Besichtigung vorzumerken. Die Beseitigung der vorgefundenen Mängel hinsichtlich der
Unterhaltung oder Benützung ist zu überwachen.
Den mit der Aufsicht betrauten Beamten ist jeder Zeit Einsicht in die auf das Be-
wässerungs= oder Entwässerungsunternehmen bezüglichen Bücher und Pläne zu gestatten.
§. 256.
Eine Auflage zur Aufstellung besonderer mit der Aufsichtsführung zu betrauender
Bediensteter (Art. 99 Abs. 3) wird im Allgemeinen nur bei ausgedehnten Bewässerungs-
oder Entwässerungsunternehmungen veranlaßt sein. Zuständig zu solchen Auflagen ist
dasjenige Oberamt, in dessen Bezirk die Genossenschaft oder Gemeinschaft ihren Sitz hat
(Art. 76). Nicht ausgeschlossen ist, daß der bestellte Bedienstete zugleich auch Mitglied
der Genossenschaft ist.
Zu Art. 100.
§. 257.
Die Bestimmungen des Art. 100 finden nicht bloß auf Gemeinschaften Anwendung,
welche vor dem Inkrafttreten des Wassergesetzes errichtet worden sind, sondern auch auf
solche Wasserbenützungsgemeinschaften, welche sich unter der Herrschaft des Gesetzes außer-
halb der Formen der Genossenschaft bilden.
8. 258.
Der Art. 100 schließt nicht aus, daß die Theilnehmer einer bestehenden Bewässer-
ungs= oder Entwässerungsgemeinschaft auch die Umwandlung in eine frei vereinbarte
Genossenschaft durch Uebereinkunft sämmtlicher Theilnehmer bewirken, welchen Falls die
Vorschriften über die Errichtung gewöhnlicher Genossenschaften Anwendung finden.