Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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hat. Ein Auszug aus diesem Verzeichniß ist der Ortspolizeibehörde zuzustellen. Das 
Verzeichniß und die Auszüge sind auf dem Laufenden zu erhalten. 
Eine Besichtigung der Anlagen hat abgesehen von der Wasserschau (Art. 106) nach 
Bedarf stattzufinden. Die durch das Oberamt oder den Kulturinspektor vorgenommene 
Besichtigung ist in dem oberamtlichen Verzeichniß und in dem Auszug der Ortspolizei- 
behörde, die Besichtigung durch die letztere in dem Auszug unter Angabe der Zeit der 
Besichtigung vorzumerken. Die Beseitigung der vorgefundenen Mängel hinsichtlich der 
Unterhaltung oder Benützung ist zu überwachen. 
Den mit der Aufsicht betrauten Beamten ist jeder Zeit Einsicht in die auf das Be- 
wässerungs= oder Entwässerungsunternehmen bezüglichen Bücher und Pläne zu gestatten. 
§. 256. 
Eine Auflage zur Aufstellung besonderer mit der Aufsichtsführung zu betrauender 
Bediensteter (Art. 99 Abs. 3) wird im Allgemeinen nur bei ausgedehnten Bewässerungs- 
oder Entwässerungsunternehmungen veranlaßt sein. Zuständig zu solchen Auflagen ist 
dasjenige Oberamt, in dessen Bezirk die Genossenschaft oder Gemeinschaft ihren Sitz hat 
(Art. 76). Nicht ausgeschlossen ist, daß der bestellte Bedienstete zugleich auch Mitglied 
der Genossenschaft ist. 
Zu Art. 100. 
§. 257. 
Die Bestimmungen des Art. 100 finden nicht bloß auf Gemeinschaften Anwendung, 
welche vor dem Inkrafttreten des Wassergesetzes errichtet worden sind, sondern auch auf 
solche Wasserbenützungsgemeinschaften, welche sich unter der Herrschaft des Gesetzes außer- 
halb der Formen der Genossenschaft bilden. 
8. 258. 
Der Art. 100 schließt nicht aus, daß die Theilnehmer einer bestehenden Bewässer- 
ungs= oder Entwässerungsgemeinschaft auch die Umwandlung in eine frei vereinbarte 
Genossenschaft durch Uebereinkunft sämmtlicher Theilnehmer bewirken, welchen Falls die 
Vorschriften über die Errichtung gewöhnlicher Genossenschaften Anwendung finden.
	        
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