Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

482 
Blatt S. 251), auch soweit sie nicht schon als Ausführungsvorschriften zur Gewerbe- 
ordnung Platz greifen, mit dem in §. 266 Satz 1 bezeichneten Vorbehalt entsprechende 
Anwendung. 
Die Bestimmung in §. 3 Ziff. 1 der angeführten K. Verordnung ist nur im Falle 
der Verleihung eines Wassernutzungsrechts oder der Genehmigung einer Wasserbenützungs- 
anlage (Art. 31 und 33) anwendbar. 
Die Bestimmung in §. 3 Ziff. 6 Satz 3 der K. Verordnung vom 19. Juni 1873, 
daß neue thatsächliche Anführungen, welche in dem Vorverfahren nicht geltend gemacht 
worden sind, bei der Entscheidung unberücksichtigt gelassen werden können, greift nur 
Platz, wenn ein dem dort in Rede stehenden Vorverfahren entsprechendes Vorverfahren 
stattgefunden hat. 
g. 268. 
Wenn eine Erlaubniß, eine Genehmigung oder eine Verleihung nach dem Antrag 
des Unternehmers ohne Bedingungen oder Einschränkungen oder unter Bedingungen 
oder Einschränkungen ertheilt wird, mit welchen sich der Unternehmer ausdrücklich ein- 
verstanden erklärt hat, so ist, wenn weder Seitens eines Betheiligten Einsprache erhoben 
ist noch die Vorschrift des §. 21 Abs. 1 Ziff. 2 der Gewerbeordnung entgegensteht (zu 
vergl. Art. 115 Abs. 2 des Wassergesetzes), die Entscheidung ohne mündliche Verhand- 
lung zu treffen. Unter der Einsprache eines Betheiligten ist hiebei nicht eine Einwendung 
gegen die Unterlassung der mündlichen Verhandlung, sondern eine Einwendung gegen 
das zur Entscheidung stehende Unternehmen zu verstehen. 
Zunächst ohne mündliche Verhandlung ist zu entscheiden, wenn in einem Falle, in 
welchem Einwendungen nicht erhoben sind, die Verleihung eines Wassernutzungsrechts 
oder die Genehmigung einer Wasserbenützungsanlage versagt oder nur unter Bedingungen 
oder Einschränkungen ertheilt wird, mit denen der Unternehmer sich nicht bereits im 
Vorverfahren ausdrücklich einverstanden erklärt hat (zu vergl. §. 267 Abs. 2). 
Im Uebrigen beschließt darüber, ob in einem einfachen Fall, d. h. einem Fall, in 
welchem die Entscheidung einfach liegt, auch wenn der Fall nicht zu den minderwichtigen 
gehört, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen werden soll, die Kreis- 
regierung in der durch Art. 115 Abs. 2 bestimmten Besetzung. Dabei soll auf Gesuche 
der Betheiligten um Vornahme oder um Unterlassung der mündlichen Verhandlung in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.