482
Blatt S. 251), auch soweit sie nicht schon als Ausführungsvorschriften zur Gewerbe-
ordnung Platz greifen, mit dem in §. 266 Satz 1 bezeichneten Vorbehalt entsprechende
Anwendung.
Die Bestimmung in §. 3 Ziff. 1 der angeführten K. Verordnung ist nur im Falle
der Verleihung eines Wassernutzungsrechts oder der Genehmigung einer Wasserbenützungs-
anlage (Art. 31 und 33) anwendbar.
Die Bestimmung in §. 3 Ziff. 6 Satz 3 der K. Verordnung vom 19. Juni 1873,
daß neue thatsächliche Anführungen, welche in dem Vorverfahren nicht geltend gemacht
worden sind, bei der Entscheidung unberücksichtigt gelassen werden können, greift nur
Platz, wenn ein dem dort in Rede stehenden Vorverfahren entsprechendes Vorverfahren
stattgefunden hat.
g. 268.
Wenn eine Erlaubniß, eine Genehmigung oder eine Verleihung nach dem Antrag
des Unternehmers ohne Bedingungen oder Einschränkungen oder unter Bedingungen
oder Einschränkungen ertheilt wird, mit welchen sich der Unternehmer ausdrücklich ein-
verstanden erklärt hat, so ist, wenn weder Seitens eines Betheiligten Einsprache erhoben
ist noch die Vorschrift des §. 21 Abs. 1 Ziff. 2 der Gewerbeordnung entgegensteht (zu
vergl. Art. 115 Abs. 2 des Wassergesetzes), die Entscheidung ohne mündliche Verhand-
lung zu treffen. Unter der Einsprache eines Betheiligten ist hiebei nicht eine Einwendung
gegen die Unterlassung der mündlichen Verhandlung, sondern eine Einwendung gegen
das zur Entscheidung stehende Unternehmen zu verstehen.
Zunächst ohne mündliche Verhandlung ist zu entscheiden, wenn in einem Falle, in
welchem Einwendungen nicht erhoben sind, die Verleihung eines Wassernutzungsrechts
oder die Genehmigung einer Wasserbenützungsanlage versagt oder nur unter Bedingungen
oder Einschränkungen ertheilt wird, mit denen der Unternehmer sich nicht bereits im
Vorverfahren ausdrücklich einverstanden erklärt hat (zu vergl. §. 267 Abs. 2).
Im Uebrigen beschließt darüber, ob in einem einfachen Fall, d. h. einem Fall, in
welchem die Entscheidung einfach liegt, auch wenn der Fall nicht zu den minderwichtigen
gehört, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen werden soll, die Kreis-
regierung in der durch Art. 115 Abs. 2 bestimmten Besetzung. Dabei soll auf Gesuche
der Betheiligten um Vornahme oder um Unterlassung der mündlichen Verhandlung in