Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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In Ziffer 6 werden die Worte „zu zweijährig-, dreijährig= oder vierjährig-freiwilligem Dienst“ 
ersetzt durch die Worte: 
„zu einjährig- (88. 9 und 88), zweijährig-, dreijährig- oder vierjährig-freiwilligem Dienste, 
von Marine-Ersatzreservisten auch zu fünf= oder sechsjährig-freiwilligem Dienste“. 
In Ziffer 7 wird hinter „vierjährigem“ eingefügt: 
obezw. bei der Marine zu fünf= oder sechsjährigem“. 
S. 86. 
In Ziffer 1 tritt hinter das Wort „benachrichtigen“ ein „7)“ und an den Schluß der Seite 
folgende Anmerkung: 
„*) Die Benachrichtigung erfolgt durch Uebersendung der Meldescheine, auf deren Rück- 
seite in jedem einzelnen Falle der Einstellungstag und die Dauer der Dienstzeit — 2, 3, 4, 
5 oder 6 Jahre — zu vermerken ist. Der Vermerk ist handschriftlich zu vollziehen und mit 
dem Stempel zu versehen."“ 
Der, zweite Absatz der Ziffer 1 füällt fort. 
In Ziffer 2 wird hinter „vierjährigem“ eingefügt: 
„bezw. bei der Marine zu fünf= oder sechsjährigem“. 
In Ziffer 5 werden die Worte „zu zwei-, drei= oder vierjährig-freiwilligem Dienst“ ersetzt durch 
die Worte: 
Muster 17a. 
Erklärung des ge- 
setzlichen Vertreters 
zu dem Dienstein- 
tritt als Einjährig- 
Freiwilliger. 
„zu ein-, zwei-, drei= oder vierjährig-freiwilligem Dienste, bezw. von Marine-Ersatzreservisten 
auch zu fünf= oder sechsjährig-freiwilligem Dienste“. 
§. 89. 
Im Eingange der Ziffer 4Bb wird für „die Einwilligung“ gesetzt: 
„die nach Muster 17 a ertheilte Einwilligung."“ 
8. 90. 
In Ziffer 20 wird für „Entlassungsprüfung“: „Reifeprüfung“ gesetzt. 
Der Ziffer 4 tritt als zweiter Absatz hinzu: 
„Das Gleiche gilt von Reifezeugnissen der unter Ziffer 2 c fallenden Progymnasien, Real- 
Progymnasien und Realschulen.“ 
Ziffer 7 lautet: 
„Der Reichskanzler ist ermächtigt?), in besonderen Fällen ausnahmsweise den Zeugnissen 
ausländischer Lehranstalten, welche Befähigungszeugnissen deutscher Schulen für den einjährig- 
freiwilligen Dienst gleichwerthig erscheinen, die Bedeutung solcher Zeugnisse beizulegen."
	        
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