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In Ziffer 6 werden die Worte „zu zweijährig-, dreijährig= oder vierjährig-freiwilligem Dienst“
ersetzt durch die Worte:
„zu einjährig- (88. 9 und 88), zweijährig-, dreijährig- oder vierjährig-freiwilligem Dienste,
von Marine-Ersatzreservisten auch zu fünf= oder sechsjährig-freiwilligem Dienste“.
In Ziffer 7 wird hinter „vierjährigem“ eingefügt:
obezw. bei der Marine zu fünf= oder sechsjährigem“.
S. 86.
In Ziffer 1 tritt hinter das Wort „benachrichtigen“ ein „7)“ und an den Schluß der Seite
folgende Anmerkung:
„*) Die Benachrichtigung erfolgt durch Uebersendung der Meldescheine, auf deren Rück-
seite in jedem einzelnen Falle der Einstellungstag und die Dauer der Dienstzeit — 2, 3, 4,
5 oder 6 Jahre — zu vermerken ist. Der Vermerk ist handschriftlich zu vollziehen und mit
dem Stempel zu versehen."“
Der, zweite Absatz der Ziffer 1 füällt fort.
In Ziffer 2 wird hinter „vierjährigem“ eingefügt:
„bezw. bei der Marine zu fünf= oder sechsjährigem“.
In Ziffer 5 werden die Worte „zu zwei-, drei= oder vierjährig-freiwilligem Dienst“ ersetzt durch
die Worte:
Muster 17a.
Erklärung des ge-
setzlichen Vertreters
zu dem Dienstein-
tritt als Einjährig-
Freiwilliger.
„zu ein-, zwei-, drei= oder vierjährig-freiwilligem Dienste, bezw. von Marine-Ersatzreservisten
auch zu fünf= oder sechsjährig-freiwilligem Dienste“.
§. 89.
Im Eingange der Ziffer 4Bb wird für „die Einwilligung“ gesetzt:
„die nach Muster 17 a ertheilte Einwilligung."“
8. 90.
In Ziffer 20 wird für „Entlassungsprüfung“: „Reifeprüfung“ gesetzt.
Der Ziffer 4 tritt als zweiter Absatz hinzu:
„Das Gleiche gilt von Reifezeugnissen der unter Ziffer 2 c fallenden Progymnasien, Real-
Progymnasien und Realschulen.“
Ziffer 7 lautet:
„Der Reichskanzler ist ermächtigt?), in besonderen Fällen ausnahmsweise den Zeugnissen
ausländischer Lehranstalten, welche Befähigungszeugnissen deutscher Schulen für den einjährig-
freiwilligen Dienst gleichwerthig erscheinen, die Bedeutung solcher Zeugnisse beizulegen."