Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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fügung). Diese Abfindung hat nach Maßgabe der Art. 8 ff. unter Umständen durch 
Uebertragung des Nutzungsrechts an das zum Bezug der Leistungen berechtigte Subjekt 
zu erfolgen. 
8. 4. 
Die privatrechtlichen Ansprüche auf besondere oder erhöhte Nutzungen an dem Eigen- 
thum oder an sonstigen Vermögensrechten der bürgerlichen Gemeinde stehen im Gegensatz 
zu den öffentlich rechtlichen Ansprüchen auf Theilnahme an den persönlichen Gemeinde— 
nutzungen (Art. 20 ff. des Gemeindeangehörigkeitsgesetzes vom 16. Juni 1885, Reg. Blatt 
S. 257) und den Nutzungen im Sinne der Art. 31 und 32 des letztgenannten Gesetzes. 
Sie unterscheiden sich von diesen Nutzungsansprüchen hauptsächlich dadurch, daß sie ab- 
weichend von den letzteren in einer festbestimmten Anzahl von unbedingt oder bedingt 
vererblichen und veräußerlichen Antheilen bestehen. So weit es sich um solche öffentlich 
rechtliche Ansprüche handelt, finden die Bestimmungen des Realgemeinderechtsgesetzes keine 
Anwendung. Ebensowenig werden diejenigen Fälle berührt, in welchen den Kirchen- 
oder Schuldienern vermöge ihres Amts ein besonderer Antheil an den Gemeindenutzungen 
zusteht oder den Amtskörperschafts= und Gemeindedienern in dieser Eigenschaft ein solcher 
Antheil überlassen ist. (Art. 29 des Gemeindeangehörigkeitsgesetzes.) 
Zu Art. 2. 
Die Möglichkeit des freien Uebereinkommens der Parteien im Sinne des Art. 2 
Abs. 1 ist nicht nur für die Aufhebung oder Ablösung der in Art. 1 genannten Rechte 
und Verbindlichkeiten im Ganzen, sondern auch, wenn das Ablösungsverfahren nach Maß- 
gabe der Bestimmungen des Gesetzes beantragt oder eingeleitet worden ist, im Laufe des- 
selben für einzelne Theile oder Grundlagen der Ablösung, z. B. hinsichtlich der Höhe 
des Ablösungskapitals, oder des Zeitpunkts des Inkrafttretens der Ablösung (zu vergl. 
Art. 42 Abs. 1) gegeben. Die Vereinbarungen dürfen jedoch nicht dem Zweck des Ge- 
setzes, der Beseitigung der in Art. 1 bezeichneten Verhältnisse, zuwiderlaufen. 
Die Vereinbarungen bedürfen, abgesehen von den in Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes 
bezeichneten Fällen, auch dann, wenn sie sich nur als Theilvereinbarungen darstellen, der 
Genehmigung. Im Interesse einer förderlichen Geschäftsbehandlung wird es unter Um-
	        
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