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lichen Existenz der zu den abzulösenden Leistungen verpflichteten Gemeinderechtsbesitzer
durch den Vollzug der Ablösung nicht zu befürchten ist. Im Uebrigen hat die Kreis-
regierung beim Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Anmeldung der Ablösung
nicht nur als berechtigt, sondern auch als verpflichtet zu gelten.
§. 13.
Die Zustimmung der kirchlichen oder Schulaufsichtsbehörde (Art. 4 Abs. 2) ist auch
dann erforderlich, wenn die Ablösung der Leistungen für Zwecke der Kirche oder Schule
nur aus dem Grunde in Frage kommt, weil die auf denselben Vermögenstheilen der
Gemeinderechtsbesitzer haftenden Leistungen für Zwecke der bürgerlichen Gemeinde zur
Ablösung gebracht werden sollen (zu vergl. Art. 3 Abs. 3).
§. 14.
Wird von der Kreisregierung der Antrag der kirchlichen oder Schulaufsichtsbehörde
auf Anmeldung der Ablösung abgelehnt, so bleibt der den Antrag stellenden Behörde
vorbehalten, gegenüber der Entschließung der Kreisregierung Vorstellung bei deren Dienst-
aufsichtsbehörde, dem Ministerium des Innern, zu erheben. Ebenso kann die Kreis-
regierung, wenn Seitens der kirchlichen oder Schulaufsichtsbehörde die erforderliche Zu-
stimmung zu einer von ihr beabsichtigten Anmeldung der Ablösung versagt werden sollte,
sich mit entsprechender Vorstellung an das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens
wenden.
§. 15.
Ist die Beschwerde gegen die Anmeldung der Ablösung (Art. 4 Abs. 3) bei der
Kreisregierung erhoben worden, so hat die letztere außer in den Fällen des Art. 24 dem
Oberamt von der Einlegung des Rechtsmittels unverweilt Kenntniß zu geben. Ebenso
wird auch das Ministerium des Innern von einer bei ihm erhobenen Beschwerde im
Sinne des Art. 4 Abs. 3 die die Ablösung durchführende Behörde alsbald verständigen.
Die letztere hat von der Erhebung der Beschwerde in allen Fällen die Gegenpartei zu
benachrichtigen.