Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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lichen Existenz der zu den abzulösenden Leistungen verpflichteten Gemeinderechtsbesitzer 
durch den Vollzug der Ablösung nicht zu befürchten ist. Im Uebrigen hat die Kreis- 
regierung beim Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Anmeldung der Ablösung 
nicht nur als berechtigt, sondern auch als verpflichtet zu gelten. 
§. 13. 
Die Zustimmung der kirchlichen oder Schulaufsichtsbehörde (Art. 4 Abs. 2) ist auch 
dann erforderlich, wenn die Ablösung der Leistungen für Zwecke der Kirche oder Schule 
nur aus dem Grunde in Frage kommt, weil die auf denselben Vermögenstheilen der 
Gemeinderechtsbesitzer haftenden Leistungen für Zwecke der bürgerlichen Gemeinde zur 
Ablösung gebracht werden sollen (zu vergl. Art. 3 Abs. 3). 
§. 14. 
Wird von der Kreisregierung der Antrag der kirchlichen oder Schulaufsichtsbehörde 
auf Anmeldung der Ablösung abgelehnt, so bleibt der den Antrag stellenden Behörde 
vorbehalten, gegenüber der Entschließung der Kreisregierung Vorstellung bei deren Dienst- 
aufsichtsbehörde, dem Ministerium des Innern, zu erheben. Ebenso kann die Kreis- 
regierung, wenn Seitens der kirchlichen oder Schulaufsichtsbehörde die erforderliche Zu- 
stimmung zu einer von ihr beabsichtigten Anmeldung der Ablösung versagt werden sollte, 
sich mit entsprechender Vorstellung an das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens 
wenden. 
§. 15. 
Ist die Beschwerde gegen die Anmeldung der Ablösung (Art. 4 Abs. 3) bei der 
Kreisregierung erhoben worden, so hat die letztere außer in den Fällen des Art. 24 dem 
Oberamt von der Einlegung des Rechtsmittels unverweilt Kenntniß zu geben. Ebenso 
wird auch das Ministerium des Innern von einer bei ihm erhobenen Beschwerde im 
Sinne des Art. 4 Abs. 3 die die Ablösung durchführende Behörde alsbald verständigen. 
Die letztere hat von der Erhebung der Beschwerde in allen Fällen die Gegenpartei zu 
benachrichtigen.
	        
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