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g. 20.
Die Berechnung des durchschnittlichen reinen Jahresertrags der belasteten Liegen-
schaften oder Nutzungsrechte (Art. 7 Abs. 3) hat unter Zugrundelegung ordnungs-
mäßiger Nutzung des Vermögens zu erfolgen; wo aber besondere Verhältnisse
dies erfordern, ist der Jahresertrag durch Schätzung zu bestimmen. Hat beispielsweise
nachweisbar eine Verminderung des Ertrags durch außerordentliche Naturereignisse, wie
Hagelschlag oder Ueberschwemmung stattgefunden, oder ist Seitens der Gemeinderechts-
besitzer im Interesse der Erhöhung des Werths der belasteten Objekte deren Nutzung
absichtlich beschränkt worden, so ist in der Regel die entsprechend höhere Summe, hat
nachweisbar Raubbau stattgefunden, so ist für die Regel die entsprechend ermäßigte
Summe in Rechnung zu nehmen. Sind übrigens die fraglichen Grundstücke nach ihrer
Lage mit einer gewissen Regelmäßigkeit bestimmten Naturereignissen, wie dem Hagelschlag
oder der Ueberschwemmung, ausgesetzt, so daß dieser Umstand für die Bildung des Preises
der Grundstücke in der betreffenden Lage im Verkehr ins Gewicht fällt, so wird der
Durchschnittsertrag nur dann in Uebereinstimmung mit den thatsächlichen Verhältnissen
richtig ermittelt werden, wenn die durch solche wiederkehrende Naturereignisse verursachten
Beschädigungen berücksichtigt werden. Besondere Verhältnisse, die die Bestimmung des
Jahresertrags durch Schätzung erfordern, liegen z. B. vor, wenn kurze Zeit vor der
Ablösung ein nahezu ertragloses Grundstück mit Aufwendung beträchtlicher Kosten zu
einem Hopfengarten oder einem Weinberg gemacht worden ist, oder wenn ein Wald-
grundstück, welches zu Beginn der zwanzigjährigen Durchschnittsperiode abgeholzt worden
war, bisher nach seiner Wiederaufforstung nahezu ertraglos gewesen ist, während die
Erträgnisse in der Zukunft zur Erscheinung kommen, oder wenn umgekehrt ein Wald-
grundstück kurz vor der Ablösung kahl abgeholzt worden ist. Sache der gewissenhaften
Prüfung im einzelnen Falle ist es, wie der durchschnittliche reine Jahresertrag der Liegen-
schaften oder Nutzungsrechte zuverlässig ermittelt werden will.
Zu Art. 8.
§. 21.
Die Bestimmungen des Art. 8 gelten nur für diejenigen Fälle, in welchen die Ge-
meinheitsgüter der Realgemeinderechtsbesitzer oder die Objekte, an welchen die ihnen zu-
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